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Neue Kleinunternehmerregelung in Österreich: Steuerbefreiungen und höhere Umsatzgrenzen

Die Reform der Kleinunternehmerregelung bringt ab 2025 Änderungen: Höhere Umsatzgrenzen und Steuerbefreiungen für Unternehmen in anderen EU-Ländern.

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 – das ab dem 01. Januar 2025 in Kraft tritt – führt zu einer umfassenden Reform der Kleinunternehmerregelung im Bereich der Umsatzsteuer. Erstmals können auch Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedsstaaten von dieser Steuerbefreiung profitieren und die Umsatzgrenze wurde nach oben angepasst

Wir haben alle Rahmenbedingungen und Neuerungen auf einen Blick zusammengefasst!

Definition von Kleinunternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne

Ein Kleinunternehmen definiert sich folgendermaßen: Eine Kleinunternehmerin oder ein Kleinunternehmer betreibt sein Geschäft entweder im Inland oder in einem anderen EU-Land und bleibt dabei unter einem Jahresumsatz von 55.000 Euro – sowohl im aktuellen als auch im vorherigen Jahr. Diese Grenze bezieht sich auf den Bruttoumsatz und lag bisher bei 35.000 Euro. Die fiktive Umsatzsteuer wird also nicht mehr herausgerechnet. Bestimmte umsatzsteuerbefreite Einnahmen, etwa aus dem Heilmasseur-Beruf, zählen nicht mit.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten

Eine Neuheit in der Regelung: Kleinunternehmen können die Regelung auch in einem anderen EU-Land nutzen. Dafür müssen sie sich über ein spezielles Portal registrieren und die unionsweite Umsatzgrenze von 100.000 Euro beachten. Sie erhalten dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer und müssen landesspezifische Vorschriften einhalten.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Kleinunternehmen

Kleinunternehmen sind von der Umsatzsteuer befreit. Daher führen sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, können aber auch keine Vorsteuer aus ihren Ausgaben abziehen. Dies gilt auch für steuerfreie Umsätze im EU-Ausland (siehe vorheriger Absatz).

Umsatzsteuerpflicht ab einer bestimmten Umsatzgrenze

Eine weitere Neuheit: Wird die Umsatzgrenze von 55.000 Euro nur geringfügig, das heißt um höchstens 10 Prozent, überschritten, können Rechnungen bis Jahresende ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Ab dem folgenden Jahr greift dann die Umsatzsteuerpflicht. Wird jedoch die Grenze von 60.500 Euro bereits während des Jahres überschritten, so sind ab diesem Zeitpunkt alle Umsätze umsatzsteuerpflichtig.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmen können sich freiwillig für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden, indem sie dem Finanzamt eine schriftliche Erklärung – per Formular U12 – abgeben. In diesem Fall berechnen sie die Umsatzsteuer und dürfen im Gegenzug die Vorsteuer abziehen. Zusätzlich kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer über das Formular 15 beantragt werden.

Dauer des Verzichts auf die Befreiung

Die Entscheidung zur Umsatzsteuerpflicht gilt mindestens für das abgegebene Jahr und die darauffolgenden vier Jahre. Danach kann der Verzicht zurückgenommen werden, allerdings nur bis zum letzten Tag des ersten Monats des Jahres, in dem die Änderung gelten soll.

Besonderheiten bei der Rechnungsstellung

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmen dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer angeben. Falls sie dies doch tun, schulden sie dem Finanzamt diese Umsatzsteuer. Die UID-Nummer muss nicht angegeben werden, und ein Hinweis wie „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“ ist empfohlen. Ab dem 01. Januar 2025 können Kleinunternehmen Rechnungen im Format einer Kleinbetragsrechnung (bis 400 Euro) ausstellen. Diese Option entfällt jedoch bei Überschreiten der Umsatzgrenze, außer eben für Rechnungen bis 400 Euro.

Notwendigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Grundsätzlich benötigen Kleinunternehmen keine UID-Nummer. Sie ist jedoch erforderlich, wenn die Erwerbs- oder Leistungsschwelle überschritten wird, auf deren Anwendung verzichtet wurde, oder wenn grenzüberschreitende Leistungen empfangen oder erbracht werden, bei denen die Steuerpflicht auf den Leistungsempfangenden übergeht.

Fälle, in denen Kleinunternehmen Umsatzsteuer zahlen müssen

Umsatzsteuer kann fällig werden, wenn sie versehentlich in Rechnungen ausgewiesen wurde oder bei steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben und Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen. Auch beim Versand an Privatkundschaft in anderen EU-Ländern oder bei bestimmten Lieferungen im Inland mit Steuerschuldnerschaft des Empfangenden (Reverse Charge) kann Steuerpflicht entstehen.

Umsatzsteuer-Voranmeldungspflicht für Kleinunternehmen

Normalerweise müssen Kleinunternehmen keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abgeben. Nur auf Anforderung des Finanzamts oder bei innergemeinschaftlichen Erwerben bzw. ausländischen Dienstleistungsbezügen ist dies erforderlich. Für eine interne UVA können sie das Formular U30 nutzen.

Abgabe einer Jahresumsatzsteuer-Erklärung

In der Regel ist für Kleinunternehmen keine Jahresumsatzsteuererklärung nötig, es sei denn, es wurden im Jahr innergemeinschaftliche Erwerbe oder Leistungen von ausländischen Unternehmen bezogen, die umsatzsteuerpflichtig waren.

Entscheidung zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht

Die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung oder die normale Umsatzsteuerpflicht sollte gleich zu Beginn getroffen werden. Sie hängt meist davon ab, ob sich die Kundschaft aus Privatpersonen oder anderen Unternehmen zusammensetzt und ob mit hohen Vorsteuerbeträgen zu rechnen ist.

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