Rechtliche Änderungen 2025 und 2026: Höhere Vergütung ab August und Pflicht zur Telematikinfrastruktur ab 2026 im Überblick.
Ergotherapeutinnen und -therapeuten in Deutschland stehen vor wichtigen Neuerungen: Seit August 2025 gelten neue Vergütungssätze, und ab 2026 wird die Anbindung an die Telematikinfrastruktur verpflichtend. Beide Entwicklungen haben direkte Auswirkungen auf die tägliche Praxisarbeit – von der Abrechnung bis zur digitalen Vernetzung im Gesundheitswesen.
Neue Vergütungssätze ab August 2025
Im Schiedsverfahren wurde eine Vergütungserhöhung von 7,89 Prozent für ergotherapeutische Leistungen vereinbart. Diese Anpassung gilt bundesweit für alle Behandlungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab dem 01. August 2025 erbracht wurden und werden.
Als Ausgleich für den verspäteten Schiedstermin kommt in den Monaten August und September 2025 eine zusätzliche Steigerung um 3,945 Prozent hinzu. Damit ergibt sich für diesen Zeitraum eine temporäre Gesamterhöhung von 11,835 Prozent. Ab dem 01. Oktober 2025 greifen dann die regulären Preise mit dem Zuschlag von 7,89 Prozent.
Wichtig: Abgerechnet werden dürfen die neuen Preise erst ab September 2025. Es empfiehlt sich daher, die Abrechnung für August gegebenenfalls etwas hinauszuzögern.
Für wen gelten die neuen Preise?
Die Preislisten betreffen alle Ergotherapiepraxen mit GKV-Zulassung. Sie gelten für Patientinnen und Patienten, die eine ärztliche Heilmittelverordnung (Muster 13) vorlegen und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Dazu zählen unter anderem:
- AOK (jeweilige Landesverbände)
- KNAPPSCHAFT
- IKK und BIG
- Ersatzkassen wie TK, Barmer, DAK, KKH, hkk oder HEK
- Betriebskrankenkassen (z. B. VIACTIV, Heimat Krankenkasse, Bergische KK)
- LKK (Landwirtschaftliche Krankenkasse)
Darüber hinaus orientieren sich auch Berufsgenossenschaften, Beihilfe und weitere Kostenträger an diesen Vereinbarungen.
Grundregeln der GKV-Vergütung
Bundeseinheitliche Preislisten
Die GKV-Preise gelten in allen Bundesländern gleichermaßen. Neben der regulären Preisliste gibt es eine separate Liste für Blankoverordnungen. Unterschiede bestehen hier nur bei den Positionsnummern, die nach Zeitintervallen gestaffelt sind – die Preise sind ansonsten identisch.
Keine Zusatzkosten für Versicherte
Über die gesetzliche Zuzahlung hinaus dürfen keine weiteren Kosten für GKV-Patientinnen und -Patienten erhoben werden. Wünschen Patientinnen oder Patienten zusätzliche Leistungen, ist dies nur auf privater Basis mit separater Vergütungsvereinbarung erlaubt.
Zuzahlungspflicht
Ohne Befreiung zahlen Patientinnen und Patienten pro Verordnung eine Pauschale von 10 Euro sowie 10 Prozent der Behandlungskosten. Diese Beträge werden von den Praxen im Auftrag der Krankenkassen eingezogen. Befreit sind lediglich die Übermittlungsgebühr für den Therapiebericht, die Pauschale bei Blankoverordnungen und die Abrechnung ergotherapeutischer Schienen.
Preis gilt ab Behandlungsdatum
Maßgeblich ist immer das Datum der erbrachten Behandlung. Wenn eine Verordnung über mehrere Monate läuft, kann es vorkommen, dass verschiedene Preislisten für ein und dieselbe Verordnung gelten. Dabei ändern sich automatisch auch die Zuzahlungsbeträge, die gegebenenfalls nachberechnet werden müssen.
Preislisten und Zuzahlungstabellen 2025
Die GKV-Vergütungsvereinbarungen enthalten nicht nur die Preise je Leistung, sondern auch die dazugehörigen Zuzahlungsbeträge. Bis zum 31. Juli 2025 galten noch die alten Preislisten aus 2024.
- 01. August – 30. September 2025: Preisliste mit temporärer Erhöhung um 11,835 Prozent
- Ab 01. Oktober 2025: Preisliste mit regulärer Erhöhung von 7,89 Prozent
Änderung der Vergütungsnummern
Eine weitere Anpassung wurde vorgenommen: Die bisherigen Positionsnummern X9701, X9933 und X9934 – gemäß Vertrag nach § 125 SGB V – wurden durch die neuen Nummern X9702, X9952 und X9953 ersetzt.
Die Preisliste mit den Vergütungen ab 01. Oktober 2025 ergänzen wir, sobald diese auf der Website der GKV online ist.
Telematikinfrastruktur wird Pflicht
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist das digitale Rückgrat des Gesundheitswesens. Sie verbindet Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Apotheken und Krankenkassen in einem hochsicheren Netzwerk und ermöglicht den Austausch sensibler Gesundheitsdaten. Anwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA), das E-Rezept oder die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) laufen über diese Infrastruktur. Ziel ist ein effizienterer, sicherer und patientenzentrierter Datenaustausch.
Für Ergotherapeutinnen und -therapeuten in Deutschland ist die TI-Anbindung ab dem 01. Januar 2026 gesetzlich verpflichtend. Grundlage dafür ist das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG). Ein weiterer wichtiger Schritt folgt am 01. Januar 2027, wenn Heilmittelverordnungen ausschließlich in elektronischer Form (eVO) ausgestellt werden sollen.
Förderpauschalen zur Finanzierung
Der Anschluss an die TI erfordert Investitionen in technische Ausstattung und laufenden Betrieb. Um diese Kosten abzufedern, wurden Finanzierungsvereinbarungen zwischen GKV-Spitzenverband und Berufsverbänden geschlossen. Ergotherapeutinnen und -therapeuten können daher monatliche TI-Förderpauschalen beantragen.
Seit dem 01. Januar 2025 beträgt die Grundpauschale beispielsweise für eine Physiotherapiepraxis 207,93 Euro pro Monat (inkl. MwSt.). Vergleichbare Regelungen gelten auch für andere Heilmittelberufe. Damit sollen Kosten für Konnektor, Kartenterminal, eHBA, VPN-Dienste und den Betrieb der TI abgedeckt werden.
Zuschläge und Kürzungen
Neben der Grundpauschale sind Zuschläge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) vorgesehen. Da jedoch aktuell nur ein eHBA pro Praxis benötigt wird, wird diese Option bisher kaum genutzt.
Besondere Regelungen gelten für Praxen, die schon vor dem 30. Juni 2023 TI-Erstattungen für ihre Erstausstattung erhalten haben. Sie bekommen ihre monatliche Pauschale für 30 Monate nur noch zur Hälfte ausgezahlt. Außerdem kann die Förderung um 50 Prozent gekürzt werden, wenn die vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen – aktuell insbesondere die Nutzung von KIM – nicht erfüllt werden.
Antragstellung und Auszahlung
Die Beantragung erfolgt online über das Portal des GKV-Spitzenverbands. Dabei müssen u. a. folgende Angaben gemacht werden:
- Art des Konnektors
- Telematik-ID der SMC-B
- Installationsdatum
Die erste Auszahlung erfolgt stets zum 15. des dritten Monats im Folgequartal nach Antragstellung. Beispiel: Wird der Antrag im Mai gestellt, erfolgt die erste Zahlung im September. Danach läuft die Auszahlung quartalsweise weiter.
Wichtig ist, dass der Refinanzierungsantrag spätestens bis Ende des Quartals gestellt wird, in dem die Praxis an die TI angeschlossen wurde.
Technische Voraussetzungen
Für die Teilnahme an der TI müssen bestimmte Komponenten vorhanden sein:
- eHBA (elektronischer Heilberufsausweis)
- SMC-B (Institutionsausweis für die Praxis)
- eHealth-Kartenterminal mit gSMC-KT
- Konnektor (lokal oder über ein Rechenzentrum, sog. TI-as-a-Service)
- VPN-Zugangsdienst
Die Ausgabe von eHBA und SMC-B erfolgt über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), seit Juni 2024 schrittweise auch für Therapeutinnen und Therapeuten.