Die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe wird modernisiert – ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen der FH-MTD-AV 2026.
Mit 01. April 2026 ist die neue FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 (FH-MTD-AV 2026) in Kraft getreten. Sie löst die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2006 ab und passt die Mindestanforderungen an die FH-Bachelorstudiengänge der sieben MTD-Berufe – Biomedizinische Analytik, Diätologie, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie und Radiologietechnologie – grundlegend an die heutigen Berufsbilder an. Die alte FH-MTD-AV tritt formal mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft, um laufende Ausbildungen rechtssicher abschließen zu können.
Was steckt hinter dieser Neuregelung, und was bedeutet sie konkret für TherapeutInnen, PraktikumsanleiterInnen und die Ausbildungspraxis?
Inhalt
- Warum war eine neue Verordnung notwendig?
- Das Herzstück: Neue Qualifikationsprofile für alle sieben MTD-Berufe
- Praktische Ausbildung: Was sich konkret ändert
- Wer leitet den Studiengang? Neue Klarheit bei der Studiengangsleitung
- Was sagt MTD-Austria? Konstruktive Kritik mit Substanz
- Was bedeutet das für die Praxis?
- Ein wichtiger Schritt – mit noch offenem Potenzial
- Alles zur FH-MTD-Ausbildungsverordnung im Überblick
Warum war eine neue Verordnung notwendig?
Die bisherige FH-MTD-AV stammte aus dem Jahr 2006 und entsprach nicht mehr dem aktuellen Stand. Das MTD-Gesetz 2024 (MTDG), das am 01. September 2024 in Kraft getreten ist, hat die Berufsbilder aller sieben MTD-Berufe modernisiert und die Kompetenzbereiche neu definiert. Eine Ausbildungsverordnung, die noch aus einer Zeit vor der modernen akademischen Gesundheitsberufestruktur stammte, musste entsprechend angepasst werden.
Im Kern geht es darum: Die Ausbildung soll künftig konsequent an den tatsächlich ausgeübten Kompetenzen der MTD-Berufe ausgerichtet sein – eigenverantwortlich, evidenzbasiert und auf dem Niveau eines Bachelors (NQR-Niveau 6).
Das Herzstück: Neue Qualifikationsprofile für alle sieben MTD-Berufe
Das zentrale Novum der FH-MTD-AV 2026 ist die differenzierte Darstellung der Qualifikationsprofile. Jeder der sieben MTD-Berufe erhält ein eigenes professionsspezifisches Kompetenzprofil (Anlagen 1–7), ergänzt durch ein gemeinsames Profil professionsübergreifender Kompetenzen (Anlage 8).
Die Kompetenzen werden dabei nicht mehr als abstrakte Ausbildungsinhalte beschrieben, sondern als konkrete Lehr- und Lernziele formuliert – orientiert an bewährten didaktischen Taxonomiemodellen (Bloom, Anderson und Krathwohl). Das bedeutet: Es wird klar festgelegt, auf welchem Niveau eine Kompetenz im Rahmen der Grundausbildung mindestens zu erreichen ist.
Professionsübergreifende Kompetenzen – etwa interprofessionelle Zusammenarbeit, Notfallmanagement oder Reflexionsfähigkeit – werden in Anlage 8 für alle MTD-Berufe gemeinsam definiert. Die Verordnung empfiehlt ausdrücklich, diese in berufsübergreifenden Ausbildungsmodulen (sogenannten „Domains“) gemeinsam mit Gesundheits- und Krankenpflegeberufen sowie Hebammen an den Fachhochschulen umzusetzen.
Praktische Ausbildung: Was sich konkret ändert
Mindestumfang und Qualitätsanforderungen
Die praktische Ausbildung muss weiterhin mindestens 25 % des Gesamtarbeitsaufwands der dreijährigen Ausbildung umfassen. Neu geregelt ist aber eine Reihe von Qualitätssicherungsmaßnahmen: Praktika werden beurteilt, müssen bei negativem Ergebnis wiederholt werden können, und ihre erfolgreiche Absolvierung ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung. Die Dokumentation erfolgt anonymisiert.
Ausbildungsschlüssel: Maximal zwei Studierende pro AnleiterIn
Eine wichtige Klarstellung betrifft die Betreuungsrelation in der Praxis: An Praktikumsstellen darf eine fachkompetente Praxisanleitungsperson höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleiten und betreuen. Dieser Ausbildungsschlüssel (1:2) ist nun explizit in der Verordnung verankert.
Anforderungen an die Praxisanleitung
Wer Studierende in der Praxis anleitet, muss künftig mindestens ein Jahr facheinschlägige Berufserfahrung im betreffenden Fachbereich vorweisen und pädagogisch-didaktisch geeignet sein – vorzugsweise durch eine entsprechende Aus- oder Fortbildung. Die Praxisanleitung erfolgt im Einvernehmen und in enger Rückkoppelung mit den Lehrenden des jeweiligen Studiengangs.
Wer leitet den Studiengang? Neue Klarheit bei der Studiengangsleitung
Die FH-MTD-AV 2026 legt fest, dass die Studiengangsleitung eine Person sein muss, die eine Ausbildung in dem jeweiligen MTD-Beruf abgeschlossen hat. Damit wird die gesetzliche Vorgabe des MTDG (§ 42 Abs. 2) auf Verordnungsebene verankert: Die Führung eines Studiengangs gehört in die Hände einer ausgewiesenen Berufsperson des jeweiligen Faches.
Was sagt MTD-Austria? Konstruktive Kritik mit Substanz
MTD-Austria, der Dachverband der sieben MTD-Berufe hat im Begutachtungsverfahren eine detaillierte Stellungnahme eingebracht und die Überarbeitung der Verordnung grundsätzlich begrüßt. Gleichzeitig wurden folgende Punkte als verbesserungswürdig eingebracht:
Praktikumsplätze im freiberuflichen Bereich: Die aktuelle Verordnung erlaubt Praktika primär in Einrichtungen unter ärztlicher Leitung (z. B. Krankenanstalten, ärztliche Ordinationen). MTD-Austria fordert, dass auch Berufssitze freiberuflich tätiger MTD-Angehöriger als Praktikumsstellen anerkannt werden. Angesichts des gesundheitspolitischen Ziels „ambulant vor stationär“ und des zunehmenden Fachkräftemangels sei dies dringend geboten – und würde Studierenden Kompetenzen vermitteln, die im institutionellen Setting so nicht erworben werden können.
Stärkung der beruflichen Eigenständigkeit: Die in den Qualifikationsprofilen enthaltene „berufsrechtliche Vorbemerkung“ zeichne ein zu enges Bild der MTD-Tätigkeit, da sie sich zu stark auf anordnungsgebundene Maßnahmen konzentriere. Das professionelle Handlungsspektrum der MTD-Berufe – eigenverantwortliche Befundung, Diagnostik, Beratung, Dokumentation – gehe weit darüber hinaus und solle entsprechend abgebildet werden.
Präzisierung der Praxisanleitung: Der Begriff der „fachkompetenten Person“ sei zu unbestimmt. Für berufsspezifische Kernpraktika solle die Anleitung ausdrücklich durch Angehörige des jeweiligen MTD-Berufs erfolgen – nur so könne das professionelle Selbstverständnis und das berufsspezifische klinische Urteilsvermögen vollständig vermittelt werden.
Übergangsregelung: MTD-Austria hat auf eine fehlende Übergangsregelung für laufende Studiengänge hingewiesen und eine praxistaugliche Lösung – analog zur parallelen FH-GuK-AV 2026 – eingefordert.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die FH-MTD-AV 2026 ist zunächst eine Verordnung, die sich an Fachhochschulen und Hochschulen richtet. Die Ausbildungseinrichtungen haben bis 31. August 2027 Zeit, ihre Lehrpläne und Curricula entsprechend anzupassen.
Für bereits praktizierende Therapeutinnen und Therapeuten sowie Diagnostikerinnen und Diagnostiker ergeben sich daraus zwei relevante Berührungspunkte: Erstens steigen mit der neuen Verordnung die Qualitätsanforderungen an die Praxisanleitung – wer Studierende betreut, sollte die eigenen Fortbildungen in Didaktik und Pädagogik im Blick behalten. Zweitens könnte die Forderung nach Anerkennung freiberuflicher Berufssitze als Praktikumsstellen – sofern sie in die finale Verordnung Eingang findet – auch für niedergelassene TherapeutInnen neue Möglichkeiten eröffnen, aktiv an der Ausbildung des Nachwuchses mitzuwirken.
Ein wichtiger Schritt – mit noch offenem Potenzial
Die FH-MTD-AV 2026 ist ein notwendiger und überfälliger Schritt zur Modernisierung der MTD-Ausbildung in Österreich. Die Einführung differenzierter Qualifikationsprofile, die Orientierung an didaktischen Taxonomiemodellen und die klarere Regelung der Praxisausbildung schaffen eine zukunftsfähigere Grundlage für die akademische Ausbildung in allen sieben Berufen.
Die Stellungnahme von MTD-Austria zeigt aber auch: Es bleibt noch Spielraum, die Eigenständigkeit und Professionalität der MTD-Berufe in der Verordnung noch deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Die Entwicklungen rund um die Anerkennung freiberuflicher Praktikumsplätze und die Schärfung der Praxisanleitung werden in der weiteren Umsetzung zu beobachten sein.
Alles zur FH-MTD-Ausbildungsverordnung im Überblick
Wir haben die FAQs für dich zusammengefasst.
Die FH-MTD-AV 2026 ist am 1. April 2026 in Kraft getreten. Die alte Verordnung aus dem Jahr 2006 läuft formal mit 31. August 2027 aus, damit laufende Studiengänge noch auf ihrer Grundlage abgeschlossen werden können. Fachhochschulen haben bis zu diesem Zeitpunkt ihre Lehrpläne und Curricula auf die neuen Anforderungen umzustellen.
Wer Studierende anleitet, muss künftig mindestens ein Jahr facheinschlägige Berufserfahrung vorweisen und pädagogisch-didaktisch geeignet sein. Neu ist außerdem der verbindlich festgelegte Betreuungsschlüssel: Eine Praxisanleitungsperson darf höchstens zwei Studierende gleichzeitig betreuen. Die Anleitung erfolgt in enger Abstimmung mit den Lehrenden des jeweiligen Studiengangs.
Die aktuelle FH-MTD-AV 2026 sieht das noch nicht explizit vor – Praktika sind bislang primär in Einrichtungen unter ärztlicher Leitung (z. B. Krankenanstalten, Primärversorgungseinheiten) vorgesehen. MTD-Austria hat im Begutachtungsverfahren jedoch ausdrücklich gefordert, freiberufliche Berufssitze von MTD-Angehörigen als Praktikumsstellen anzuerkennen. Wie dieser Punkt in der weiteren Umsetzung geregelt wird, bleibt zu beobachten.
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