Länger im Beruf bleiben und dabei mehr netto behalten: Was die Aktivpension für Therapeutinnen und Therapeuten konkret bedeutet. Länger im Beruf bleiben und dabei mehr netto behalten: Was die Aktivpension für Therapeutinnen und Therapeuten konkret bedeutet.

Aktivpension 2027: Das bringt die neue Regelung TherapeutInnen in Österreich

Länger im Beruf bleiben und dabei mehr netto behalten: Was die Aktivpension für Therapeutinnen und Therapeuten konkret bedeutet.

Du hast jahrzehntelang Patientinnen und Patienten durch Reha-Phasen begleitet, Schluckstörungen behandelt, Ernährungspläne erstellt oder Handfunktionen wieder aufgebaut. Und kurz vor dem Pensionsantritt merkst du: Eigentlich macht dir die Arbeit noch Freude und du fühlst dich nach wie vor fit genug, deinen Beruf weiterhin auszuüben. Genau für diese Situation hat die Bundesregierung die Aktivpension geschaffen. Sie tritt am 01. Januar 2027 in Kraft und soll sich für alle lohnen, die über das gesetzliche Pensionsalter hinaus aktiv bleiben möchten. Für Therapeutinnen und Therapeuten, speziell im MTD-Bereich, ist das besonders spannend, denn in diesen Berufen sind Anstellung und eigene Praxis oft eng miteinander verwoben.


Was ist die Aktivpension eigentlich?

Die Aktivpension ist kein neuer Pensionstyp, sondern ein Anreizmodell: Wer ab dem Regelpensionsalter weiterarbeitet, wird bei Sozialversicherung und Steuer entlastet. Der Nationalrat hat das Gesetzespaket am 23. September 2026 beschlossen, in Kraft treten soll es mit 01. Januar 2027. Begünstigt sind zwei Gruppen: Zum einen die „Aufschieberinnen und Aufschieber“, die ihre Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus nicht antreten. Zum anderen die „Zuverdienerinnen und Zuverdiener“, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten. Auch eine Kombination mit der seit 2026 möglichen Teilpension ist vorgesehen.

Die Aktivpension hat drei Bausteine:

🧩 Der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung entfällt. Bei Angestellten sind das 10,25 Prozent des Bruttos, die künftig nicht mehr abgezogen werden.

🧩 Selbständige zahlen weniger. Ihr Pensionsversicherungsbeitrag wird im gleichen Verhältnis gesenkt.

🧩 Der Aktivitätsfreibetrag. Bis zu 1.250 Euro pro Monat, also maximal 15.000 Euro pro Jahr, deines aktiven Erwerbseinkommens mindern deine Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw. Einkommensteuer.


Wer profitiert? Die Hürde, die du kennen solltest

Voraussetzung ist zunächst, dass du das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht hast. Für Männer liegt es bei 65 Jahren, für Frauen steigt es noch bis 2033 schrittweise an. Eine vorzeitige Pension, etwa die Korridorpension, reicht nicht aus.

Wenn du bereits Pension beziehst und nebenbei arbeitest, brauchst du außerdem eine Mindestzahl an Versicherungszeiten: 40 Jahre (480 Monate). Für Frauen startet die Grenze 2027 bei 34 Jahren und steigt dann jedes Jahr um ein Jahr, bis 2033 ebenfalls 40 Jahre erreicht sind. Angerechnet werden nicht nur klassische Beitragszeiten, sondern zum Beispiel auch Kindererziehungszeiten oder nachgekaufte Zeiten. Gerade bei Kolleginnen mit Teilzeit- und Karenzphasen lohnt sich daher ein Blick in den Versicherungsverlauf. Wer schon vor dem 01. Juli 2026 in Pension gegangen ist und Monate vermisst, kann sie unter bestimmten Bedingungen durch weitere vollversicherte Arbeit nachholen.


Szenario 1 | Du bist im Spital, Rehazentrum oder in der PVE angestellt

Stell dir eine Physiotherapeutin vor, die nach dem Regelpensionsalter mit 20 Stunden pro Woche in einem Rehazentrum weiterarbeitet und dort rund 1.800 Euro brutto im Monat verdient. Ihr Pensionsbeitrag von 10,25 Prozent entfällt. Rein rechnerisch sind das 184,50 Euro mehr im Monat, auf die laufenden Bezüge gerechnet gut 2.200 Euro im Jahr. Dazu kommt der Freibetrag: Von den laufenden Einkünften werden nur jene Teile lohnsteuerpflichtig, die über 1.250 Euro liegen. Zur Orientierung: Das Finanzministerium rechnet für einen pensionierten Krankenpfleger mit 500 Euro Zuverdienst im Monat einen Vorteil von rund 1.500 Euro pro Jahr vor, bei voller Weiterarbeit mit 3.200 Euro brutto sind es knapp 6.800 Euro.

Wichtig dabei: Der Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Du musst deinem Arbeitgeber mit dem Formular E35 (oder elektronisch) erklären, dass du die Voraussetzungen erfüllst, und entsprechende Nachweise vorlegen, etwa einen Versicherungsdatenauszug. Außerdem gilt der Freibetrag nur für Einkünfte, die nicht ohnehin steuerlich begünstigt sind. Das 13. und 14. Gehalt sowie steuerfreie Zuschläge, wie sie im Schichtdienst anfallen, bleiben davon unberührt.

Und was bedeutet das für deinen Arbeitgeber? Der Dienstgeberbeitrag von 12,55 Prozent bleibt bestehen. Neu ist für Aufschieberinnen und Aufschieber, dass die bisherige Beitragshalbierung für bis zu drei Jahre wegfällt. Hier zahlt der Betrieb künftig den vollen Beitrag. Für Kliniken und Träger werden erfahrene Fachkräfte dadurch nicht billiger, aber nach wie vor dringend gebraucht. Arbeitsrechtlich gilt: Arbeitest du im bisherigen Ausmaß weiter, ist keine neue Vereinbarung nötig. Reduzierst du die Stunden, braucht es eine Änderungsvereinbarung, und wenn dein Dienstverhältnis bereits beendet wurde, einen neuen Arbeitsvertrag. Sprich deshalb frühzeitig mit deiner Leitung.


Szenario 2 | Du führst eine eigene Praxis oder bist Wahl- bzw. Vertragstherapeutin oder -therapeut

Als Selbständige oder Selbstständiger profitierst du auf zwei Wegen. Erstens sinkt dein Pensionsversicherungsbeitrag bei der SVS: bei gewerblich Selbständigen von 18,5 auf 10,18 Prozent, bei Freiberuflerinnen und Freiberuflern von 20 auf 11,01 Prozent. Das ist eine Entlastung von knapp 45 Prozent, aber keine Halbierung. Welcher Satz für dich gilt, hängt von deiner Versicherungszuordnung ab. Ein Blick in deinen SVS-Bescheid schafft Klarheit. Vereinfacht gerechnet spart eine Logopädin mit 24.000 Euro Jahresgewinn so rund 2.000 Euro an Beiträgen.

Zweitens kannst du den Aktivitätsfreibetrag in deiner Steuererklärung geltend machen. Er steht für jeden Monat zu, in dem dein Betrieb aufrecht ist, und zählt immer für volle Monate. Wichtig: Es handelt sich um einen Freibetrag und nicht um eine Steuerbefreiung. Er vermindert dein steuerpflichtiges Einkommen höchstens in Höhe deiner begünstigten Einkünfte. Wie viel Steuer du dadurch sparst, hängt von deinem Gesamteinkommen ab.


Szenario 3 | Du bist angestellt und führst nebenbei deine Praxis

Viele kombinieren beides: vormittags als Angestellte tätig, nachmittags eigene Patientinnen und Patienten. Auch das funktioniert, und beide Entlastungen greifen parallel: Der Pensionsbeitrag entfällt in der Anstellung, und bei der SVS sinkt der Beitragssatz. Beim Freibetrag gibt es allerdings keinen Doppelbonus. Die 1.250 Euro gelten pro Person und Monat, nicht pro Tätigkeit. Die Einkünfte werden in der Veranlagung zusammengefasst, du musst den Freibetrag also nicht mühsam aufteilen. Das Finanzministerium nennt dazu ein Beispiel: Eine Pensionistin, die von April bis Dezember angestellt arbeitet und ab September zusätzlich selbständig tätig ist, kommt auf neun Monatsfreibeträge, also 11.250 Euro.


Der Haken: Mehr netto, aber keine zusätzliche Pension

Die Entlastung wirkt im Hier und Jetzt. Die bisherige „besondere Höherversicherung“, mit der Beiträge aus einer Arbeit neben der Pension die Pension erhöht haben, entfällt ab 2027. Dafür zahlst du weniger ein, deine Pension wächst durch die Zusatzarbeit aber nicht mehr. Kranken- und Unfallversicherung laufen übrigens weiter, und wer neben der Pension arbeitet, zahlt auch weiterhin Krankenversicherungsbeiträge.

Für Aufschieberinnen und Aufschieber gilt: In Österreich kann der Pensionsantritt nach Erreichen des Regelpensionsalters maximal drei Jahre aufgeschoben werden. Im Zuge der Aktivpension kann man im Anschluss allerdings ohne Alterslimit beruflich tätig sein und dazuverdienen. 


Checkliste: So bereitest du dich vor

✅ Versicherungsverlauf prüfen: Hast du die nötigen 40 Jahre (bzw. als Frau die Jahre laut Stufenplan)? Der Pensionskontoauszug hilft.

✅ Mit dem Arbeitgeber reden: Ausmaß, Stunden und Vertrag klären, bevor du das Regelpensionsalter erreichst.

✅ Formular E35 bereithalten: Damit kannst du den Freibetrag schon laufend über die Lohnverrechnung nutzen.

✅ Als Selbständige: SVS-Zuordnung und Beitragssatz prüfen und den Freibetrag in der Steuererklärung beantragen.

✅ Pension vs. Aufschub durchrechnen: Eine Beratung bei Pensionsversicherung, SVS oder Steuerberatung lohnt sich, weil jede Erwerbsbiografie anders aussieht.

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