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Therapeutische Hausbesuche in Österreich und Deutschland: Regelungen, Abrechnung und Tipps

Hausbesuche rechtssicher durchführen: Infos zu Abrechnung, Verordnung und Vergütung in Deutschland und Österreich. 

Hausbesuche stellen einen wichtigen Bestandteil der therapeutischen Versorgung dar, insbesondere für Patientinnen und Patienten mit eingeschränkter Mobilität. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich gelten dafür spezifische Vorgaben, die sich je nach Gesundheitskasse, Fachrichtung und Land unterscheiden. 

Wir beantworten dir folgend einige Fragen, die im Zuge von Hausbesuchen bei Patientinnen und Patienten auftauchen können. 


Was sind die Voraussetzungen für Hausbesuche auf Krankenkasse?

In Deutschland dürfen Hausbesuche nur durchgeführt werden, wenn diese medizinisch notwendig sind – also Patientinnen und Patienten aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Praxis kommen können. Diese Notwendigkeit muss vom Arzt/von der Ärztin auf der Heilmittelverordnung ausdrücklich vermerkt werden. Ein bloßer Wohnsitz in einer sozialen Einrichtung, beispielsweise einem Pflegeheim, genügt nicht automatisch als Begründung für einen Hausbesuch.

In Österreich ist ebenfalls eine ärztliche Verordnung erforderlich, je nach Krankenkasse auch mit chefärztlicher Bewilligung. Besonders bei Wahltherapeutinnen und -therapeuten muss die Verordnung meist vor Behandlungsbeginn bei der Kasse eingereicht und genehmigt werden.

Achtung: Ist in der ärztlichen Verordnung nicht explizit ein Hausbesuch angegeben, darf kein Hausbesuch erfolgenauch nicht auf Wunsch der Patientinnen und Patienten als private Zusatzleistung. In diesem Fall wäre die Abrechnung – auch privat – nicht rechtlich zulässig, da Hausbesuche zur medizinischen Leistung gehören und nicht als frei buchbare Serviceleistung gelten. Entweder muss die Verordnung ärztlich korrigiert werden (mit Hausbesuch) oder die Behandlung muss in der Praxis erfolgen. 

Wenn die Patientin oder der Patient komplett privat zahlt – also ohne jegliche ärztliche Verordnung –, darf ein Hausbesuch stattfinden. In diesem Fall handelt es sich um eine freie Vereinbarung zwischen Therapeutin/Therapeut und Patientin/Patient.


Welche Unterlagen und Genehmigungen werden benötigt?

In beiden Ländern benötigen Therapeutinnen und Therapeuten eine gültige ärztliche Verordnung mit dem Vermerk „Hausbesuch“. In Deutschland ist zusätzlich wichtig, dass diese korrekt ausgefüllt ist, um Absetzungen bei der Abrechnung zu vermeiden. In Österreich sind neben der Verordnung auch die vollständige Honorarnote sowie der Zahlungsnachweis bei der Krankenkasse zur Kostenrückerstattung vorzulegen.


Ist eine reine Hausbesuchstätigkeit für Therapeutinnen und Therapeuten möglich?

Insbesondere in Deutschland können Therapeutinnen und Therapeuten auch ausschließlich Hausbesuche durchführen, solange alle Voraussetzungen für die Leistungserbringung erfüllt sind. Das betrifft sowohl angestellte Therapeutinnen und Therapeuten als auch Selbstständige. Auch in Österreich ist eine Spezialisierung auf mobile Therapien möglich, wenn entsprechende Strukturen vorhanden sind.


Kann man Hausbesuche auch ablehnen?

In Deutschland besteht keine generelle Verpflichtung für Therapeutinnen und Therapeuten, Hausbesuche durchzuführen. Allerdings wird von Praxen mit Kassenzulassung erwartet, dass sie bei medizinischer Notwendigkeit und entsprechender Verordnung Hausbesuche anbieten – insbesondere dann, wenn die Patientinnen und Patienten im Einzugsgebiet wohnen, z. B. im Umkreis von ca. 10 Kilometer, und keine andere geeignete Praxis verfügbar ist. Ausnahmen sind möglich, sollten jedoch dokumentiert werden.

In Österreich gibt es hierzu keine klaren gesetzlichen Vorgaben – Therapeutinnen und Therapeuten können selbst entscheiden, ob sie Hausbesuche anbieten oder nicht.


Ist eine Behandlung in der Praxis trotz Hausbesuchsverordnung möglich?

Auch wenn eine Verordnung für einen Hausbesuch vorliegt, können Patientinnen und Patienten – sofern gesundheitlich möglich – auf eigenen Wunsch in der Praxis behandelt werden. Das gilt für beide Länder. Die Notwendigkeit des Hausbesuchs wird hier als Option, nicht als Verpflichtung, verstanden.


Was ist bei der Dokumentation von Hausbesuchen zu beachten?

In Deutschland muss jede Hausbesuchsleistung dokumentiert und von der Patientin, vom Patienten oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben werden. Dazu gehören: Datum, erbrachte Leistung, Kürzel der Therapeutin oder des Therapeuten und Unterschrift. Bei Vertretung durch Angehörige sollte dies auf der Verordnung oder der Unterschriftenliste vermerkt werden.

In Österreich ist eine sorgfältige Dokumentation ebenso essenziell – insbesondere bei Wahltherapeutinnen und -therapeuten, da sie zur Vorlage bei der Krankenkasse erforderlich ist.


Wie bestätigt man Hausbesuche korrekt?

Um Absetzungen zu vermeiden, ist eine vollständige und korrekte Dokumentation wichtig. In Deutschland gilt: Pro Behandlungstag eine Unterschrift. Korrekturen, fehlende Angaben oder nicht leserliche Unterschriften können zur Ablehnung durch die Krankenkasse führen.

In Österreich hilft eine sauber strukturierte Honorarnote mit klaren Leistungsangaben, um Rückfragen durch die Kasse zu vermeiden.


Wird mittels bestimmter Positionsnummern abgerechnet?

In Deutschland erfolgt die Abrechnung über spezifische Positionsnummern, abhängig von der Fachrichtung. Wir haben uns speziell die Positionsnummern für Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie angesehen.

Logopädie

39901 – Hausbesuch im häuslichen Umfeld, inkl. Wegegeld
69901 – Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung (z. B. Pflegeheim), inkl. Wegegeld 
89901 – Hausbesuch im Rahmen einer Gruppentherapie in einer sozialen Einrichtung, inkl. Wegegeld

Sämtliche Positionsnummern der GKV-Vergütungsvereinbarung – Logopädie

Ergotherapie

X9933 – Hausbesuch an der privaten Wohnadresse, inkl. Wegefeld
X9934 – Hausbesuch am dauerhaften Wohnsitz in sozialen Einrichtungen wie Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Hospizen, inkl. Wegegeld
X9932 – Mehraufwand für die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld

Sämtliche Positionsnummern der GKV-Vergütungsvereinbarung – Ergotherapie

Physiotherapie

X9933 – Hausbesuch an der privaten Wohnadresse, inkl. Wegegeld
X9934 – Hausbesuch am dauerhaften Wohnsitz in sozialen Einrichtungen wie Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Hospizen, inkl. Wegegeld
X9922 – Hausbesuch am vorübergehenden Betreuungsort wie Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Tagespflege

Sämtliche Positionsnummern der GKV-Vergütungsvereinbarung – Physiotherapie

In Österreich existieren keine standardisierten Positionsnummern. Die Honorare werden nach Leistungskatalog der jeweiligen Therapeutinnen oder Therapeuten berechnet. Eine Pauschale für Hausbesuche und zusätzliches Kilometergeld ist üblich.


Wie werden die Anfahrtspauschale und das Wegegeld verrechnet?

In Deutschland ist das Wegegeld bereits in der Positionsnummer enthalten. Es erfolgt keine zusätzliche Abrechnung nach Kilometern. Bei mehreren Patientinnen und Patienten an einem Ort, z. B. in einem Pflegeheim, reduziert sich der Hausbesuchszuschlag.

In Österreich kann die Anfahrt in der Regel separat verrechnet werden – entweder als Pauschale oder nach gefahrenen Kilometern. Dies sollte vorab mit den Patientinnen und Patienten abgestimmt werden.


Wie sieht es bei der privaten Verrechnung aus?

In beiden Ländern können Therapeutinnen und Therapeuten mit Privatpatientinnen und -patienten individuelle Honorarvereinbarungen treffen.

In Deutschland existiert keine gesetzlich festgelegte Gebührenordnung für Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie im privaten Bereich. Daher können Therapeutinnen und Therapeuten ihre Preise grundsätzlich frei festlegen. Als Orientierung dient häufig die Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh), die Multiplikatoren auf die GKV-Sätze vorschlägt. 

Ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit detaillierter Honorarvereinbarung ist empfehlenswert. Er dient als rechtliche Absicherung und regelt die Zahlungsmodalitäten sowie den Leistungsumfang. Privatversicherte reichen die Rechnung bei ihrer Versicherung ein. Die Erstattung hängt vom individuellen Tarif ab; es gibt keine einheitlichen Regelungen. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler tragen die Kosten vollständig selbst. Eine ärztliche Verordnung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch kann sie zur Umsatzsteuerbefreiung beitragen.

Hausbesuche können auch privat abgerechnet werden, sofern sie medizinisch notwendig sind und eine entsprechende Vereinbarung mit der Patientin oder dem Patienten getroffen wurde. Eine ärztliche Verordnung ist hierbei nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert zur rechtlichen Absicherung.

In Österreich können Patientinnen und Patienten Wahltherapeutinnen und -therapeuten ohne Kassenvertrag in Anspruch nehmen. Die Kosten werden zunächst privat bezahlt. Anschließend kann eine Kostenerstattung bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Für die Kostenerstattung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: die ärztliche Verordnung, die Honorarnote der Therapeutin oder des Therapeuten und der Zahlungsnachweis. Die Einreichung sollte innerhalb von 42 Monaten erfolgen.

Hausbesuche durch Wahltherapeutinnen und -therapeuten sind möglich, sofern sie ärztlich verordnet wurden. Die Kosten können ebenfalls im Rahmen der Kostenerstattung geltend gemacht werden.


Weitere wichtige Aspekte

  • Die Nutzung von Abrechnungssoftware, z. B. appointmed, hilft bei der korrekten Leistungsdokumentation und der Vermeidung von Abrechnungsfehlern.
  • Berufsverbände und Kassenzulassungsstellen geben weitere Hinweise zur rechtssicheren Durchführung von Hausbesuchen.
  • Die Hygienevorschriften und Datenschutzmaßnahmen gelten auch im häuslichen Umfeld und sollten dokumentiert eingehalten werden.
  • Hausbesuche können therapeutisch besonders wirksam sein, da sie das reale Lebensumfeld der Patientinnen und Patienten mit einbeziehen – insbesondere in der Ergotherapie.

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