Ab 01. Januar 2026 gilt für WahlärztInnen eine umfassende gesetzliche Pflicht zur Nutzung von e-Card, ELGA und digitalen Dokumentationssystemen – mit weitreichenden organisatorischen Konsequenzen.
Mit 01. Januar 2026 tritt für freiberufliche Ärztinnen und Ärzte eine umfassende Verpflichtung zur Nutzung zentraler digitaler Gesundheitsdienste in Kraft. Laut § 49 Abs. 7 Ärztegesetz 1998 müssen Wahlärztinnen und Wahlärzte künftig ELGA, die e-Card sowie die zugehörige Infrastruktur verwenden. Dazu zählen insbesondere die Nutzung der e-Medikation, das Speichern von e-Befunden – seit Juli 2025 verpflichtend für Labor- und Radiologiebefunde – sowie gegebenenfalls die Erhebung von Gesundheitsdaten in ELGA.
Zusätzlich müssen Identität und e-Card-Gültigkeit aller Patientinnen und Patienten geprüft werden (§ 31a Abs. 7a ASVG). Auch der elektronische Impfpass ist verpflichtend zu verwenden: Grippe-, Corona-, HPV- und Mpox-Impfungen müssen digital dokumentiert werden. Ebenfalls vorgesehen ist eine verpflichtende Übermittlung codierter Diagnosen und Leistungen gemäß Dokumentationsgesetz.
Ausnahmen und die 300-PatientInnen-Grenze
Die Verpflichtungen gelten nicht für Ärztinnen und Ärzte, die ausschließlich gutachterlich tätig sind, rein arbeitsmedizinisch arbeiten oder als reine Wohnsitzärztinnen oder Wohnsitzärzte praktizieren. Eine wichtige Ausnahme betrifft Wahlärztinnen und Wahlärzte mit weniger als 300 unterschiedlichen Patientinnen und Patienten pro Jahr – unabhängig vom Versicherungsträger oder privaten Versicherungsschutz.
Außerdem können Patientinnen und Patienten ein ELGA-Opt-out setzen, allerdings nicht für den e-Impfpass; auch das Stecken der e-Card bleibt trotz Opt-out verpflichtend.
Verhältnismäßigkeit: Wie die Auslegung zu verstehen ist
Die zentrale Frage für viele Wahlärztinnen und Wahlärzte lautet: Ab wann gilt die Anbindung als verhältnismäßig? Das Gesundheitsministerium geht derzeit davon aus, dass die Grenze bei rund 300 verschiedenen Patientinnen und Patienten pro Jahr liegt. Als grundsätzlich verhältnismäßig gelten zudem Fälle, in denen die e-Card-Infrastruktur gemeinsam genutzt wird – etwa in Gruppenpraxen oder Ordinationsgemeinschaften –, sowie bei Ärztinnen und Ärzten mit Einzelverträgen zu einzelnen Kassen oder ehemals Vertragsärztinnen und Vertragsärzten.
Wichtig bleibt jedoch: Die Entscheidung über die individuelle Verhältnismäßigkeit liegt immer bei der jeweiligen Wahlärztin bzw. beim Wahlarzt. Die Ärztekammer kann diese nicht abnehmen – im Zweifelsfall wird sie im Rahmen eines berufsrechtlichen Verfahrens geprüft.
WAHonline und elektronische Honorarnoten
Ab dem Erreichen von 300 verschiedenen Patientinnen und Patienten pro Jahr gilt zusätzlich die Verpflichtung zur elektronischen Honorarnotenübermittlung über WAHonline. Wahlärztinnen und Wahlärzte, die nicht sicher sind, wie viele Patientinnen und Patienten sie tatsächlich betreuen, können entsprechende Daten bei der ÖGK anfordern.
Technische Voraussetzungen und Übergangsfrist
Die Speicher- und Dokumentationspflichten setzen voraus, dass ELGA-Komponenten technisch verfügbar sind. Die ELGA-Dienstanbieter müssen dies bis spätestens 01.01.2026 sicherstellen. Alternativ gilt die Pflicht auch dann als erfüllt, wenn bis zum 01.01.2026 ein Vertrag über die Umsetzung bis spätestens 31.12.2028 abgeschlossen wurde.
So bestellen WahlärztInnen den e-Card-Anschluss
Wer noch keinen Zugang zur e-Card-Infrastruktur hat, beantragt zunächst eine Vertragspartnernummer und Admin-Karten bei der ÖGK. Danach kann ein Vertrag mit einem GIN-Zugangsnetz-Provider abgeschlossen werden, der auch die benötigten Geräte wie Kartenleser und Router bereitstellt. GIN-Provider sind:
- A1 Telekom Austria AG
- Hutchison Drei Austria GmbH
- INFOTECH EDV-Systeme GmbH
- Magenta Telekom
- spusu (Mass Response Service GmbH)
- Xenox IT & Kommunikation
Die laufenden Kosten liegen derzeit bei etwa 100 Euro pro Monat. Je nach Ausstattung können weitere Gebühren entstehen. Ein Anbietervergleich wird empfohlen. Bei den meisten Anbietern werden die Kosten bis Ende 2025 erlassen.
Zwei Nutzungsmöglichkeiten: Basis oder Plus
Wahlärztinnen und Wahlärzte können zwischen zwei Varianten wählen:
e-Card Basis-WahlpartnerIn: Erfüllt vollständig die gesetzlichen Mindestanforderungen, inklusive Zugang zu e-Medikation, e-Befund, e-Impfpass und WAHonline. Ein Nutzungsvertrag mit der Krankenkasse ist nicht erforderlich.
e-Card Plus-WahlpartnerIn: Erfordert einen zusätzlichen Nutzungsvertrag und ermöglicht die Nutzung aller weiteren e-Card-Services wie e-Rezept, ABS, eAUM oder eKOS. Die Vereinbarung ist freiwillig, kostenlos und kündbar, wird von der Bundeskurie derzeit jedoch nicht empfohlen.
Gemeinsame Nutzung des GIN-Anschlusses
Unter bestimmten organisatorischen Bedingungen – wie Gruppenpraxen, PVZ, Ordinationsgemeinschaften oder Filialstrukturen – können mehrere Ärztinnen und Ärzte einen GIN-Anschluss gemeinsam nutzen. Die genaue Ausgestaltung ist mit dem jeweiligen Provider abzuklären.
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