Rechtliche Grundlagen für TherapeutInnen im Gesundheitsbereich in Österreich und Deutschland, die zugleich angestellt und selbstständig tätig sind.  Rechtliche Grundlagen für TherapeutInnen im Gesundheitsbereich in Österreich und Deutschland, die zugleich angestellt und selbstständig tätig sind. 

Selbstständig und angestellt zugleich: Was TherapeutInnen wissen sollten

Rechtliche Grundlagen für TherapeutInnen im Gesundheitsbereich in Österreich und Deutschland, die zugleich angestellt und selbstständig tätig sind. 

Die gleichzeitige Tätigkeit als Therapeutin oder Therapeut in einem Angestelltenverhältnis und in der Selbstständigkeit ist in vielen therapeutischen Berufsgruppen längst gelebte Praxis. Therapeutinnen und Therapeuten entscheiden sich häufig für eine Teilzeitstelle in einer Gemeinschaftspraxis, einem Therapiezentrum oder einer Klinik und bauen parallel dazu eine eigene Praxis oder freiberufliche Tätigkeit auf. Dieses Modell ermöglicht fachliche Weiterentwicklung, wirtschaftliche Diversifikation und größere zeitliche Flexibilität. Gleichzeitig bringt es jedoch eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen mit sich, die oft unterschätzt werden.

Unabhängig von der konkreten Berufsgruppe berührt diese sogenannte Mischform zahlreiche Rechtsgebiete. Arbeitsrechtliche Vorgaben stehen neben berufsrechtlichen Pflichten, sozialversicherungsrechtliche Fragen neben steuerlichen Verpflichtungen, und nicht zuletzt spielen Haftung und Datenschutz eine zentrale Rolle. Wer diese Rahmenbedingungen kennt und frühzeitig berücksichtigt, schafft eine stabile Grundlage für eine rechtssichere und nachhaltige Berufsausübung.


Die rechtliche Ausgangslage: Mischform aus Anstellung und Selbstständigkeit

Sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist es grundsätzlich zulässig, parallel in einem Angestelltenverhältnis zu stehen und selbstständig therapeutisch tätig zu sein. Rechtlich handelt es sich dabei jedoch nicht um zwei völlig unabhängige Tätigkeiten, sondern um ein Gesamtbild, das im Konfliktfall von Gerichten, Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden genau geprüft wird. Entscheidend ist, dass die beiden Tätigkeiten klar voneinander abgegrenzt sind – zeitlich, organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich.

Problematisch wird die Mischform vor allem dann, wenn der Eindruck entsteht, dass die selbstständige Tätigkeit faktisch in Konkurrenz zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber tritt, arbeitsvertragliche Pflichten verletzt werden oder sozialversicherungsrechtliche Umgehungstatbestände vorliegen. Eine saubere Trennung ist daher nicht nur empfehlenswert, sondern ein zentraler rechtlicher Maßstab.


Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen bei angestellter Tätigkeit und Nebentätigkeit

Die gleichzeitige Ausübung einer Anstellung und einer selbstständigen therapeutischen Tätigkeit ist sowohl in Österreich als auch in Deutschland grundsätzlich zulässig. Sie unterliegt jedoch klaren arbeitsrechtlichen Grenzen. Aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich eine Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, die verpflichtet, dessen berechtigte Interessen zu wahren und schädigende Handlungen zu unterlassen. Gerade im therapeutischen Bereich ist diese Pflicht besonders relevant, da Leistungen häufig regional erbracht werden und sich Zielgruppen überschneiden können.

Viele Arbeits- oder Dienstverträge enthalten Regelungen zu Nebentätigkeiten, etwa in Form von Anzeige- oder Genehmigungspflichten oder vertraglichen Konkurrenzverboten. Solche Klauseln können die selbstständige Tätigkeit einschränken und sind grundsätzlich zu beachten. Aber auch ohne ausdrückliches Konkurrenzverbot darf keine unmittelbare Konkurrenz zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber entstehen. Problematisch sind insbesondere vergleichbare Leistungen für dieselbe Zielgruppe im selben Einzugsgebiet, die gezielte Abwerbung von Patientinnen und Patienten aus der Anstellung sowie die Nutzung betrieblicher Ressourcen für eigene Zwecke.

Besonders sensibel sind Konstellationen, in denen die selbstständige Tätigkeit räumlich oder inhaltlich sehr nah an der Anstellung liegt. Um arbeitsrechtliche Konflikte zu vermeiden, sollte der bestehende Arbeits- oder Dienstvertrag vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sorgfältig geprüft werden, im Zweifel ist rechtliche Beratung sinnvoll.


Selbstständige Tätigkeit, organisatorische Abgrenzung und sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Therapeutinnen und Therapeuten zählen sowohl in Österreich als auch in Deutschland zu den freien Gesundheits- bzw. freien Berufen. Eine Gewerbeanmeldung ist daher in der Regel nicht erforderlich. Dennoch bestehen formale Pflichten, insbesondere die Anmeldung beim Finanzamt sowie – je nach Berufsgruppe und Ausgestaltung der Tätigkeit – Melde- oder Anzeigeverpflichtungen gegenüber Gesundheitsbehörden. In einzelnen Bereichen, etwa bei psychotherapeutischer Tätigkeit, können zusätzliche berufsrechtliche Voraussetzungen oder Bewilligungen hinzukommen.

Von zentraler Bedeutung ist die klare organisatorische Trennung zwischen Anstellung und selbstständiger Tätigkeit. Diese betrifft nicht nur die räumliche Situation, sondern auch Terminvergabe, Abrechnung, Dokumentation, Außenauftritt und interne Abläufe. Eine Vermischung der beiden Tätigkeiten kann im Konfliktfall arbeits-, steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Probleme nach sich ziehen und sollte daher konsequent vermieden werden.

Sozialversicherungsrechtlich sind angestellte Therapeutinnen und Therapeuten in beiden Ländern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses umfassend pflichtversichert. Für die selbstständige Tätigkeit gelten ergänzende, teils komplexe Regelungen. In Österreich kommt es dabei häufig zu einer Doppelversicherung, da die selbstständige Tätigkeit der Sozialversicherung der Selbständigen unterliegt, während das Angestelltenverhältnis über die Österreichische Gesundheitskasse abgesichert ist. Die Beiträge zur SVS bemessen sich nach dem Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit, wobei auch bei niedrigen Einkünften fixe Mindestbeiträge anfallen. Gerade in der Anfangsphase einer eigenen Praxis wird dieser Kostenfaktor oft unterschätzt, weshalb eine realistische finanzielle Planung unerlässlich ist, um spätere Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

In Deutschland stehen bei der selbstständigen Tätigkeit insbesondere Fragen der Kranken- und Rentenversicherung im Vordergrund. Zusätzlich spielt hier das Thema Scheinselbstständigkeit eine wichtige Rolle. Diese kann vorliegen, wenn eine formal selbstständige Tätigkeit tatsächlich durch Weisungsgebundenheit, wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine starke Eingliederung in fremde Strukturen geprägt ist. Bei einer eigenständig geführten Praxis ist dieses Risiko in der Regel gering, kann jedoch bei Kooperationsmodellen oder freien Mitarbeitverhältnissen relevant werden.


Haftung, Versicherung und Datenschutz

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen angestellter und selbstständiger therapeutischer Tätigkeit liegt in der Haftung. Während im Angestelltenverhältnis häufig eine Haftungsdeckung über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin besteht, trägt die selbstständig tätige Therapeutin bzw. der Therapeut die Verantwortung für Behandlungsfehler grundsätzlich persönlich. Diese persönliche Haftung betrifft sowohl Personen- als auch Vermögensschäden und macht eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unverzichtbar. Die Versicherung sollte auf die jeweilige Berufsgruppe abgestimmt sein und den konkreten Tätigkeitsumfang realistisch abbilden.

Neben der Haftungsfrage gewinnt der Datenschutz zunehmend an Bedeutung. Therapeutinnen und Therapeuten arbeiten mit besonders sensiblen Gesundheitsdaten und unterliegen daher strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung. Für selbstständig Tätige bedeutet dies, dass Patientendaten besonders sorgfältig zu schützen sind und klare organisatorische sowie technische Maßnahmen erforderlich sind. Dazu gehört vor allem eine konsequente Trennung zwischen Anstellung und selbstständiger Tätigkeit, etwa durch getrennte Patientenakten, eigenständige IT- und Dokumentationssysteme sowie klar definierte Kommunikationswege. Eine Vermischung von Daten oder Systemen kann nicht nur berufsrechtlich, sondern auch datenschutzrechtlich erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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