Wir zeigen dir, welche gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit in ärztlichen und therapeutischen Praxen gelten und wie sie sich in Österreich und Deutschland praxisnah umsetzen lassen.
Inhalt
- Quick-Read
- Gesetzliche Grundlagen zur Barrierefreiheit in ärztlichen und therapeutischen Praxen in Österreich
- Gesetzliche Grundlagen zur Barrierefreiheit in ärztlichen und therapeutischen Praxen in Deutschland
- Konkrete Vorgaben und Empfehlungen zur Barrierefreiheit
- Digitale Barrierefreiheit im Ăśberblick
Quick-Read
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Barrierefreiheit in ärztlichen und therapeutischen Praxen ist kein freiwilliger Zusatz mehr, sondern ein rechtlich relevantes Thema in Ă–sterreich und Deutschland. Ziel aller Regelungen ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten, selbstständigen Zugang zu medizinischen und therapeutischen Leistungen zu ermöglichen – baulich, organisatorisch und zunehmend auch digital. (Weiterlesen…)
In Österreich bildet das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) die zentrale Grundlage. Es verbietet Diskriminierung beim Zugang zu Dienstleistungen und kann bei nicht zugänglichen Praxen Schadenersatzansprüche auslösen. Für Neubauten und größere Umbauten sind die OIB-Richtlinie 4 sowie die ÖNORM B 1600 maßgeblich, die konkrete Anforderungen an barrierefreies Planen und Bauen definieren. Für bestehende Praxen besteht keine generelle Umbaupflicht, jedoch ein Diskriminierungsrisiko, wenn Patientinnen oder Patienten die Praxis wegen baulicher Barrieren nicht nutzen können. Ob ein Umbau erforderlich ist, hängt von der Zumutbarkeit ab. Bei größeren Sanierungen müssen aktuelle Barrierefreiheitsstandards integriert werden. In Mietobjekten haben Praxisinhaber unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf barrierefreie Adaptierungen, während denkmalgeschützte Gebäude eine Einzelfallabwägung zwischen Barrierefreiheit und Denkmalschutz erfordern.
Auch in Deutschland ist Barrierefreiheit rechtlich verankert, vor allem über die Landesbauordnungen, die sich an der Musterbauordnung (§ 50 MBO) orientieren. Öffentlich zugängliche Praxen müssen grundsätzlich barrierefrei sein; die technischen Anforderungen sind in der DIN 18040-1 festgelegt. Für Bestandsgebäude gilt Bestandsschutz, der jedoch bei wesentlichen Umbauten oder Nutzungsänderungen entfällt. Mieter haben nach § 554 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zu Barrierefreiheitsmaßnahmen, wobei die Kosten in der Regel selbst zu tragen sind. Bei denkmalgeschützten Gebäuden erfolgt ebenfalls eine Einzelfallprüfung. Unabhängig vom Baurecht verpflichtet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Praxisinhaber dazu, Benachteiligungen zu vermeiden – auch im Bestand.
Die technischen Vorgaben in beiden Ländern sind weitgehend harmonisiert. Zentrale Anforderungen betreffen ausreichende Bewegungsflächen (mindestens 150 × 150 cm), ausreichend breite Flure und Türen, schwellenlose Zugänge, barrierefreie Sanitäranlagen sowie sichere, gut orientierbare Wege. Barrierefreiheit umfasst dabei nicht nur Rollstuhlnutzung, sondern auch Maßnahmen für seh- und hörbehinderte Menschen, etwa durch kontrastreiche Gestaltung, taktile Leitsysteme, Induktionsschleifen, gute Raumakustik und das Zwei-Sinne-Prinzip bei Informationen und Alarmen.
Ergänzend zur baulichen Barrierefreiheit gewinnt die digitale Barrierefreiheit an Bedeutung. Durch den European Accessibility Act – umgesetzt in Österreich durch das Barrierefreiheitsgesetz und in Deutschland durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und die BITV 2.0 – müssen Websites, Online-Terminbuchungen und digitale Services barrierefrei gestaltet sein. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind derzeit von dieser Verpflichtung ausgenommen, eine freiwillige Umsetzung wird jedoch empfohlen.
Zur praktischen Unterstützung fasst eine umfangreiche Checkliste die wichtigsten Anforderungen aus den relevanten Normen zusammen. Insgesamt zeigt der Artikel: Barrierefreiheit in Praxen ist ein ganzheitliches Konzept, das rechtliche Sicherheit schafft, die Versorgungsqualität verbessert und langfristig allen Patientinnen und Patienten zugutekommt.
Gesetzliche Grundlagen zur Barrierefreiheit in ärztlichen und therapeutischen Praxen in Österreich
In Österreich bildet das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) die zentrale rechtliche Grundlage für Barrierefreiheit in ärztlichen und therapeutischen Praxen. Es verbietet jede Form der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu öffentlich angebotenen Dienstleistungen – dazu zählen ausdrücklich auch medizinische und therapeutische Leistungen. Eine Praxis, die aufgrund baulicher Barrieren nicht oder nur eingeschränkt zugänglich ist, kann daher eine mittelbare Diskriminierung darstellen und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Für Bestandsobjekte sieht das BGStG jedoch keine pauschale oder sofortige Umbaupflicht vor. Entscheidend ist vielmehr das sogenannte Diskriminierungsrisiko: Kann eine Patientin oder ein Patient deine Praxis wegen baulicher Hindernisse nicht nutzen, liegt grundsätzlich eine Benachteiligung vor. Ob daraus eine rechtliche Verpflichtung zum Umbau entsteht, hängt von der Zumutbarkeit der Maßnahmen ab. Dabei werden unter anderem der finanzielle Aufwand, die technische Machbarkeit sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Praxis berücksichtigt. Für Einzelpraxen bedeutet das: Ein vollständiger barrierefreier Umbau ist nicht in jedem Fall zwingend sofort erforderlich. Spätestens jedoch bei größeren Sanierungen, Umbauten oder Nutzungsänderungen müssen die jeweils aktuellen Barrierefreiheitsstandards – insbesondere gemäß OIB-Richtlinie 4 – verbindlich umgesetzt werden. Größere Unternehmen waren zudem bereits verpflichtet, sogenannte Etappenpläne zur schrittweisen Herstellung von Barrierefreiheit umzusetzen.
Die baulichen Anforderungen an barrierefreies Planen und Bauen werden in Österreich vor allem durch die OIB-Richtlinie 4 sowie die ÖNORM B 1600 konkretisiert. Während die OIB-Richtlinie über die Bauordnungen der Bundesländer rechtlich verankert ist, liefert die ÖNORM B 1600 detaillierte Maßangaben und technische Vorgaben für barrierefreie Gebäude. ÖNORMen sind grundsätzlich nur dann verpflichtend, wenn sie in Landesrecht übernommen wurden, gelten jedoch als anerkannter Stand der Technik und spielen bei rechtlichen Bewertungen eine zentrale Rolle.
Besondere Fragestellungen ergeben sich bei gemieteten Praxisräumen. Nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) haben Mieterinnen und Mieter unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf barrierefreie Adaptierungen. Gemäß § 9 MRG besteht eine Duldungspflicht der Vermieterin oder des Vermieters, wenn bauliche Änderungen – etwa Rampen, Türverbreiterungen oder automatische Türsysteme – der behindertengerechten Ausgestaltung dienen und dem Stand der Technik entsprechen. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt in der Regel die Mieterin oder der Mieter selbst. Ohne eine gesonderte Vereinbarung kann die Vermieterin oder der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Rückbau verlangen, sofern es sich nicht um eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung des Objekts handelt. Befindet sich die Praxis in einem Wohnungseigentumsobjekt, ist häufig zusätzlich die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich, wobei diese bei Maßnahmen zur Barrierefreiheit rechtlich schwerer zu verweigern ist als bei anderen baulichen Veränderungen.
Eine besondere rechtliche Herausforderung stellen denkmalgeschützte Gebäude dar. Hier treffen zwei öffentliche Interessen aufeinander: der Schutz des kulturellen Erbes und die Herstellung von Barrierefreiheit. Das Bundesdenkmalamt prüft in solchen Fällen stets im Rahmen einer Einzelfallabwägung, ob geplante Maßnahmen – etwa ein Liftanbau oder feste Rampen – das historische Erscheinungsbild unzulässig beeinträchtigen. Häufig werden daher reversible und möglichst schonende Lösungen bevorzugt, wie mobile Rampen, Treppenlifte oder transparente, moderne Aufzugskonstruktionen. Wird ein barrierefreier Umbau durch das Bundesdenkmalamt ausdrücklich untersagt, gilt dieser als rechtlich unmöglich im Sinne des BGStG. In solchen Fällen liegt keine schuldhafte Diskriminierung vor, sofern Praxisinhaberinnen und -inhaber angemessene Alternativen anbieten, etwa Hausbesuche, mobile Therapieangebote oder die Kooperation mit einem barrierefreien Zweitstandort.
Gesetzliche Grundlagen zur Barrierefreiheit in ärztlichen und therapeutischen Praxen in Deutschland

In Deutschland ist die rechtliche Grundlage für Barrierefreiheit in ärztlichen und therapeutischen Praxen föderal organisiert und ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Bauordnungsrecht, Gleichstellungsrecht und spezialgesetzlichen Vorgaben des Gesundheitswesens. Zentrale Bedeutung haben dabei die Landesbauordnungen, die sich inhaltlich überwiegend an der Musterbauordnung orientieren. Nach § 50 MBO müssen öffentlich zugängliche bauliche Anlagen – darunter ärztliche und therapeutische Praxen – grundsätzlich barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Die technischen Anforderungen werden durch die DIN 18040-1 konkretisiert, die in vielen Bundesländern als verbindliche technische Baubestimmung gilt.
Für Bestandsgebäude gilt in Deutschland grundsätzlich der Bestandsschutz. Das bedeutet, dass eine Praxis, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmäßig genehmigt wurde, nicht allein deshalb nachgerüstet werden muss, weil sich baurechtliche Standards oder Normen – etwa die DIN 18040-1 – geändert haben. Dieser Bestandsschutz endet jedoch, sobald eine Praxis wesentlich umgebaut, erweitert oder einer anderen Nutzung zugeführt wird, beispielsweise bei der Umwandlung eines ehemaligen Ladenlokals in eine Physiotherapiepraxis. In solchen Fällen verlangen die Landesbauordnungen regelmäßig die Einhaltung der aktuellen Barrierefreiheitsanforderungen, sodass Barrierefreiheit integraler Bestandteil der Genehmigung wird.
Bei gemieteten Praxisräumen haben Praxisinhaberinnen und -inhaber eine vergleichsweise starke rechtliche Position. Nach § 554 BGB besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen, die der Barrierefreiheit dienen. Die Vermieterin oder der Vermieter ist grundsätzlich zur Duldung solcher Maßnahmen verpflichtet. Eine Verweigerung ist nur im Rahmen einer Interessenabwägung möglich, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung des Gebäudes das Interesse der Mieterin oder des Mieters überwiegt. Gerade bei ärztlichen und therapeutischen Praxen wird das Interesse an barrierefreiem Zugang für Patientinnen und Patienten in der Rechtsprechung regelmäßig als besonders gewichtig eingestuft. Die Kosten für die Umbauten trägt in der Regel die Mieterin oder der Mieter selbst; zudem kann die Vermieterin oder der Vermieter eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen, um einen möglichen Rückbau nach Beendigung des Mietverhältnisses abzusichern.
Eine Sonderstellung nehmen denkmalgeschützte Gebäude ein. Hier stehen sich die Anforderungen der Barrierefreiheit nach Bauordnungsrecht und die Vorgaben der Denkmalschutzgesetze der Länder gegenüber. Einen automatischen Vorrang des Denkmalschutzes gibt es nicht. Vielmehr erfolgt stets eine Einzelfallprüfung, bei der eine zumutbare Lösung gefunden werden muss. Die Bauordnungen erlauben Abweichungen von den Barrierefreiheitsanforderungen, wenn diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder unter erheblicher Beeinträchtigung der Denkmalsubstanz umgesetzt werden könnten. In der Praxis werden daher häufig kompromisshafte Lösungen genehmigt, etwa mobile Rampen, Treppenlifte oder zurückhaltend gestaltete Aufzugsanlagen, die das historische Erscheinungsbild möglichst wenig verändern.
Unabhängig vom Bauordnungsrecht spielt in Deutschland der Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine zentrale Rolle. Das AGG verpflichtet Dienstleisterinnen und Dienstleister – und damit auch Praxisinhaberinnen und -inhaber – dazu, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Leistungen zu vermeiden. Wird eine Patientin oder ein Patient etwa aufgrund einer Stufe am Praxiseingang faktisch ausgeschlossen, kann dies als Diskriminierung gewertet werden und Schadensersatzansprüche auslösen. Gerade für Praxen im Bestand ist es daher wichtig, nachweisen zu können, dass sie sich aktiv um Barrierefreiheit bemüht haben. Dazu zählen beispielsweise dokumentierte, aber abgelehnte Bauanträge, der Einsatz mobiler Hilfsmittel oder alternative Versorgungsangebote. Solche Maßnahmen können im Streitfall entscheidend sein, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Konkrete Vorgaben und Empfehlungen zur Barrierefreiheit

Die technischen Anforderungen an barrierefreie ärztliche und therapeutische Praxen sind in Österreich und Deutschland weitgehend harmonisiert. Sowohl die OIB-Richtlinie 4und die ÖNORM B 1600 in Österreich als auch die DIN 18040-1 in Deutschland verfolgen das zentrale Ziel, eine selbstständige und sichere Nutzung ohne fremde Hilfe zu ermöglichen. Für Praxisinhaberinnen und -inhaber bedeutet das: Barrierefreiheit beschränkt sich nicht auf den stufenlosen Eingang, sondern umfasst sämtliche Bewegungs-, Orientierungs- und Nutzungssituationen innerhalb der Praxis.
Ein zentrales Element sind ausreichend dimensionierte Bewegungsflächen und Verkehrswege. In allen für Patientinnen und Patienten zugänglichen Räumen – etwa im Wartezimmer, in Behandlungsräumen oder in Sanitäranlagen – ist eine freie Bewegungsfläche von mindestens 150 × 150 Zentimetern vorgesehen, damit Rollstuhlnutzerinnen und -nutzer problemlos wenden können. Auch Flure müssen ausreichend breit sein: Die Mindestbreite beträgt 120 Zentimeter, empfohlen werden jedoch 150 Zentimeter, um Begegnungsverkehr, beispielsweise zwischen zwei Rollstühlen oder mit Gehhilfen, komfortabel zu ermöglichen. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 Zentimetern aufweisen. Schwellen gelten grundsätzlich als unzulässig; technisch unvermeidbare Schwellen dürfen maximal zwei Zentimeter hoch sein und müssen abgeschrägt ausgeführt werden. Eingangsbereiche sind stufenlos zu gestalten, entweder ebenerdig, über Rampen mit maximal sechs Prozent Steigung oder durch den Einsatz von Aufzügen bzw. Treppenliften.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern barrierefreie Sanitärräume, da sie für viele Patientinnen und Patienten eine Voraussetzung für den Praxisbesuch darstellen. Das Waschbecken muss unterfahrbar sein, sodass ausreichend Beinfreiheit für Rollstuhlnutzerinnen und -nutzer besteht, und der Spiegel muss auch im Sitzen nutzbar sein. Die Toilette sollte eine Sitzhöhe von etwa 46 bis 48 Zentimetern aufweisen. Seitlich ist auf mindestens einer Seite ein Freiraum von 90 Zentimetern einzuplanen, um das Umsetzen vom Rollstuhl zu ermöglichen. Klappbare Stütz- und Haltegriffe beidseitig der Toilette gehören ebenso zum Standard wie ein Notrufsystem, das auch vom Boden aus erreichbar ist.
In der Praxis wird Barrierefreiheit häufig auf Rollstuhlnutzung reduziert. Die technischen Regelwerke in beiden Ländern berücksichtigen jedoch ausdrücklich auch die Bedürfnisse von Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen. Für sehbehinderte Menschen gilt insbesondere das Kontrastprinzip: Bedienelemente wie Lichtschalter, Türgriffe oder Handläufe müssen sich farblich deutlich von ihrer Umgebung abheben. Glasflächen – etwa Glastüren oder Trennwände – sind in Augenhöhe kontrastreich zu markieren, typischerweise in den Bereichen von 40 bis 70 Zentimetern sowie 120 bis 160 Zentimetern. In größeren Praxen oder medizinischen Zentren sind zudem taktile Bodenleitsysteme in Form von Rillen- oder Noppenstrukturen sinnvoll, um beispielsweise den Weg vom Eingang zum Empfangstresen zu weisen. Ergänzend dazu sollten wichtige Raumbezeichnungen nicht nur visuell, sondern auch in Brailleschrift oder erhabener Profilschrift angebracht werden.
Für hörbehinderte Menschen spielen akustische Qualität und Mehrkanal-Kommunikation eine zentrale Rolle. An Empfangsbereichen oder in Gruppenräumen empfehlen die Normen den Einsatz von Induktions- bzw. Ringschleifenanlagen, die Sprache direkt in Hörgeräte übertragen und störende Umgebungsgeräusche reduzieren. Darüber hinaus gilt das Zwei-Sinne-Prinzip: Zentrale Informationen müssen über mindestens zwei Sinneskanäle wahrnehmbar sein. Ein Feueralarm darf daher nicht nur akustisch, sondern muss auch visuell – etwa durch Blitzleuchten – ausgelöst werden. Eine gute Raumakustik mit schallabsorbierenden Decken, Wandflächen oder Möbeln trägt zusätzlich dazu bei, Nachhall zu minimieren und die Verständlichkeit für Menschen mit Hörgeräten deutlich zu verbessern.
Checkliste fĂĽr Barrierefreiheit
Unsere kostenlose Checkliste als PDF fasst alle relevanten Anforderungen für ärztliche und therapeutische Praxen kompakt zusammen – ideal für Neu- und Umbauprojekte sowie zur Vorbereitung von Barrierefreiheitsmaßnahmen.
Digitale Barrierefreiheit im Ăśberblick
Für öffentliche Einrichtungen ist die barrierefreie Gestaltung ihrer digitalen Angebote bereits seit September 2018 gesetzlich verpflichtend. Die gesetzliche Grundlage in Österreich hierfür ist das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), das auf der EU-Richtlinie 2016/2102 basiert. In Deutschland regeln diese Vorgaben das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die BITV 2.0, basierend auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.2).
Der European Accessibility Act – auch bekannt als EU-Richtlinie 2019/882 – verpflichtet Unternehmen und Online-Shops, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten, seit Juni 2025 EU-weit zu barrierefreien Websites und Apps:
- Unternehmen mit mehr als 400 Mitarbeitenden mĂĽssen eine verantwortliche Person fĂĽr Barrierefreiheit ernennen.
- Reine Marketing-Websites kleiner Unternehmen sind vorerst ausgenommen.
- Verstöße können Geldstrafen bis zu 80.000 Euro nach sich ziehen; wiederholte Verstöße führen zu mehrfachen Strafen.
Diese EU-Richtlinie wird in Österreich über das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) und in Deutschland mittels Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf nationaler Ebene umgesetzt.
Digitale Barrierefreiheit im Detail
Mehr zum Thema digitale Barrierefreiheit erfährst du in unserem Artikel zu diesem speziellen Thema!
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