Schritt für Schritt erklärt: Was in welches Feld kommt – für TherapeutInnen, PatientInnen und ÄrztInnen. Schritt für Schritt erklärt: Was in welches Feld kommt – für TherapeutInnen, PatientInnen und ÄrztInnen.

PTV-Formulare in der Psychotherapie: Die komplette Ausfüllhilfe für alle Formulare

Die PTV-Formulare Schritt für Schritt erklärt: Was in welches Feld kommt – für TherapeutInnen, PatientInnen und ÄrztInnen.

Wer zum ersten Mal eine ambulante Psychotherapie beantragt oder beantragt bewilligen möchte, steht schnell vor einem Berg an Formularen. Die PTV-Formblätter – kurz für „Formulare in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung“ – regeln den gesamten Antragsprozess von der Psychotherapeutischen Sprechstunde bis zum Konsiliarbericht. Zuletzt wurden die Formulare zum 1. Juli 2020 grundlegend überarbeitet; die aktuellen Versionen mit dem Aufdruck „7.2020″ sind weiterhin gültig. Insgesamt gibt es zwölf verschiedene Formulare und Informationsblätter, die je nach Rolle und Behandlungsschritt ausgefüllt, weitergeleitet oder ausgehändigt werden. Wir erklären anhand von nummerierten Mustervorlagen Feld für Feld, was wo eingetragen wird – als praktische Ausfüllhilfe für TherapeutInnen, PatientInnen und ÄrztInnen.


PTV 1 – Antrag auf Psychotherapie

Das PTV 1 ist das zentrale Antragsformular, das die oder der Versicherte selbst ausfüllt und bei der Krankenkasse einreicht.

Icon Zahl 1 Anderer Kostenträger

Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist, dass nicht die Krankenkasse, sondern ein anderer Kostenträger – etwa die Unfallversicherung bei einem Unfall oder eine Entschädigungsstelle nach SGB XIV – die Kosten übernimmt oder möglicherweise übernimmt, wird das hier angegeben. Die Angabe ist nicht zwingend und kann auch später, zum Beispiel mit einem Folgeantrag, nachgereicht werden.

Icon Zahl 2 Ich beantrage die Feststellung der Leistungspflicht für

Hier kreuzt die oder der Versicherte das gewünschte Psychotherapieverfahren an: zur Wahl stehen Analytische Psychotherapie (AP), Systemische Therapie (ST), Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) und Verhaltenstherapie (VT). Außerdem wird das Setting angegeben – Einzeltherapie, Gruppentherapie oder eine Kombination aus beidem. Die Wahl erfolgt in Absprache mit der Therapeutin oder dem Therapeuten.

Icon Zahl 3 Ich beantrage die Psychotherapie als

Es wird angegeben, ob es sich um einen Erstantrag oder einen Folgeantrag handelt. Erstantrag bedeutet: erster Antrag auf Kurzzeittherapie (z. B. KZT 1) oder auf Langzeittherapie – auch dann, wenn zuvor eine Akutbehandlung stattgefunden hat. Folgeantrag gilt bei Umwandlung oder Fortführung einer laufenden Therapie (z. B. KZT 2, Umwandlung in LZT, Fortführung LZT oder Wechsel des Settings, etwa von Einzel- in Gruppentherapie).

Icon Zahl 4 Bei Erstanträgen bitte angeben

Bei einem Erstantrag sind zusätzliche Angaben erforderlich. Zunächst wird angegeben, ob eine Psychotherapeutische Sprechstunde stattgefunden hat. Wenn ja, wird das Datum eingetragen – entweder das Datum einer 50-minütigen Sprechstunde oder die Daten zweier je 25-minütiger Sprechstunden. Die Sprechstunde ist grundsätzlich Pflicht, bevor probatorische Sitzungen, eine Akutbehandlung oder eine Richtlinientherapie beginnen können. Wird „nein“ angekreuzt, muss ein Ausnahmetatbestand vorliegen – zum Beispiel die Entlassung aus stationärer oder rehabilitativer Behandlung mit einer entsprechenden Diagnose. Außerdem wird angegeben, ob in den letzten zwei Jahren bereits eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (Akutbehandlung, KZT 1, KZT 2 oder LZT) durchgeführt wurde.


Prozessbeschreibung PTV 1

Die Formulare PTV 1a, 1b und 1c werden von der Patientin oder dem Patienten (im Austausch mit der Therapeutin oder dem Therapeuten) ausgefüllt. PTV 1c bleibt bei der Patientin oder dem Patienten, PTV 1b geht an die Therapeutin oder den Therapeuten und PTV 1a und PTV 2a wird an die Krankenkasse geschickt. Wird ein Gutachten benötigt, wird auch das Formular PTV 2b im dafür vorgesehenen Umschlag PTV 8 mitgesendet. Die Krankenkasse leitet dieses dann weiter an die Gutachterin oder den Gutachter.


PTV 2 – Angaben TherapeutIn

Das PTV 2 füllt die Therapeutin oder der Therapeut aus. Es bildet das Kernstück des Antragsverfahrens und enthält alle relevanten klinischen und formalen Angaben.

Icon Zahl 1 Chiffre PatientIn

Um die pseudonymisierte Weitergabe an die Gutachterin oder den Gutachter zu gewährleisten, wird hier eine Chiffre eingetragen. Diese setzt sich zusammen aus dem ersten Buchstaben des Nachnamens der Patientin oder des Patienten sowie dem Geburtsdatum im Format TTMMJJ (z. B. „M150390″ für Müller, geboren am 15.03.1990).

Icon Zahl 2 Diagnose(n)

Einzutragen sind die für den Antrag maßgeblichen Diagnosen als ICD-10-GM-Codes in ihrer endständigen (terminalen) Form – also ohne weitere Subcodes. Zusätzlich ist die Diagnosesicherheit anzugeben, zum Beispiel „G“ für gesichert oder „V“ für Verdacht. Für einen Psychotherapieantrag wird mindestens eine gesicherte Diagnose benötigt. Liegt bei erwachsenen Patientinnen und Patienten eine Intelligenzminderung (F70–F79) vor und sollen dafür zusätzliche Bezugspersonenkontingente beantragt werden, muss auch diese Diagnose hier angegeben werden.

Icon Zahl 3 Psychotherapie: Altersgruppe, Verfahren, Antragsart, Setting

Hier wird konkretisiert, um welche Art von Antrag es sich handelt: Erwachsenenbehandlung oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, welches Verfahren (AP, ST, TP, VT), ob Erst- oder Folgeantrag, und ob Einzel-, Gruppen- oder Kombinationsbehandlung. Bei einer Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeutinnen und Therapeuten tragen beide dieselben Angaben zu Antragsart und Setting ein und kreuzen zusätzlich das entsprechende Feld an.

Icon Zahl 4 Für die KZT 1, KZT 2 oder LZT werden beantragt

Eingetragen wird die Gesamtanzahl der Therapieeinheiten im jeweiligen Bewilligungsschritt – bezogen auf Einzel-, Gruppen- oder Kombinationstherapie. Eine Therapieeinheit entspricht 50 Minuten Einzelbehandlung oder 100 Minuten Gruppenbehandlung. Die Gesamtanzahl darf die gesetzlichen Obergrenzen nicht überschreiten (eine Unterschreitung ist möglich). Bereits erbrachte Einheiten aus Akutbehandlung, KZT 1/2 oder LZT werden abgezogen. Zusätzlich werden die zugehörigen GOPen des EBM angegeben. Bei Gruppentherapie wird die GOP mit einem „X“ an der fünften Stelle versehen; die konkrete Gruppengröße muss bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Icon Zahl 5 Für den Einbezug von Bezugspersonen werden beantragt

Zusätzliche Therapieeinheiten für Bezugspersonen können nur für Kinder und Jugendliche sowie für Erwachsene mit Intelligenzminderung (Diagnose F70–F79, muss unter Punkt 2 angegeben sein) beantragt werden. Eingetragen wird die Gesamtanzahl dieser Einheiten mitsamt den zugehörigen GOPen. Das Setting für die Bezugspersonen muss nicht identisch sein mit dem der Patientin oder dem des Patienten.

Icon Zahl 6 Bei Erstanträgen / Erst- und Umwandlungsanträgen angeben

Bei Erstanträgen: Angabe, ob innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Kurz- oder Langzeittherapie durchgeführt wurde. Ist das der Fall, wird der Antrag automatisch gutachtenpflichtig. Bei Erst- und Umwandlungsanträgen: Daten der ersten und zweiten probatorischen Sitzung im Format TTMMJJ. Der Antrag kann schon nach der ersten Sitzung gestellt werden, wenn für die zweite bereits ein Termin vereinbart ist – beide Sitzungen müssen jedoch vor Therapiebeginn stattgefunden haben.

Icon Zahl 7 Bei Anträgen auf LZT angeben

Wird ein Antrag auf Langzeittherapie gestellt (Erst-, Umwandlungs- oder Fortführungsantrag), muss angegeben werden, ob eine Rezidivprophylaxe geplant ist. Wenn ja: voraussichtliche Anzahl der dafür benötigten Therapieeinheiten. Wird „noch nicht absehbar“ angekreuzt, ist im gutachtenpflichtigen Antrag eine Begründung im Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter erforderlich.

Icon Zahl 8 Bisheriger Behandlungsumfang

Aufgeführt werden alle bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits durchgeführten Therapieeinheiten – getrennt nach Einzel- und Gruppenbehandlung im Rahmen von KZT und/oder LZT sowie nach Akutbehandlung. Dazu werden die zugehörigen GOPen angegeben. Einheiten für Bezugspersonen zählen hier nicht mit (sofern sie als eigenständiges Kontingent beantragt wurden).

Icon Zahl 9 Letztes Gutachten durch

Hat im Rahmen der laufenden Behandlung bereits eine gutachterliche Stellungnahme stattgefunden, werden hier der Name der Gutachterin oder des Gutachters sowie das Datum der letzten Stellungnahme eingetragen.

Icon Zahl 10 Erklärung TherapeutIn

Durch Ankreuzen wird bestätigt, dass die beantragte Psychotherapie entsprechend den geltenden Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt wird und die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorliegen. Bei Aus- oder Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten ist zusätzlich der Stempel und die Unterschrift der Ambulanz bzw. der supervisionführenden Person erforderlich. Aus den Unterlagen muss klar hervorgehen, wer die Therapie durchführt und wer die Fallverantwortung trägt.


Prozessbeschreibung PTV 2

Im Rahmen des Gutachterverfahrens erstellt die Therapeutin bzw. der Therapeut die erforderlichen Antragsunterlagen und den psychotherapeutischen Bericht. Das Formular PTV 2c bleibt dabei bei der Therapeutin oder dem Therapeuten Wie zuvor schon beschrieben, werden die Formulare 2a und 1a zusammen mit dem Formular 2b – im verschlossenen Briefumschlag PTV 8 – an die Krankenkasse gesendet. Das PTV 2a bleibt bei der Krankenkasse und das PTV 2b geht weiter an die unabhängige Gutachterin oder den unabhängigen Gutachter. Nach Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und der beantragten Therapie spricht die Gutachterperson eine fachliche Empfehlung aus. Auf dieser Grundlage entscheidet die Krankenkasse über die Bewilligung oder Ablehnung der beantragten Psychotherapie.


PTV 3 – Leitfaden zum Erstellen des Berichts an den/die GutachterIn

Das PTV 3 ist kein auszufüllendes Formblatt, sondern ein Leitfaden für Therapeutinnen und Therapeuten zur Erstellung des Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter. Auf dieser Grundlage verfassen Therapeutinnen und Therapeuten den Bericht in freier Form, versehen ihn mit Datum und Unterschrift. Der Leitfaden selbst verbleibt in der Praxis und wird nicht eingereicht. Er enthält Vorgaben dazu, welche Inhalte der Bericht beim Erst- und Umwandlungsantrag bzw. beim Fortführungsantrag enthalten muss.


PTV 4 – Auftrag zur Begutachtung

Das PTV 4 wird ausschließlich von der Krankenkasse ausgefüllt. Mit diesem Formblatt beauftragt die Kasse eine gutachterliche Stellungnahme. Sie sendet das PTV 4 gemeinsam mit dem PTV 5 (dem leeren Gutachtenformular), einem Freiumschlag für die Rücksendung sowie dem verschlossenen Briefumschlag PTV 8 (mit Bericht, ggf. Konsiliarbericht und weiteren Befundberichten) direkt an die Gutachterin oder den Gutachter. Therapeutinnen und Therapeuten sowie Patientinnen und Patienten müssen dieses Formular nicht ausfüllen.


PTV 5 – Gutachten

Das PTV 5 wird von der Gutachterin oder dem Gutachter ausgefüllt, nachdem die Krankenkasse mit dem PTV 4 einen Gutachtenauftrag erteilt hat.

Icon Zahl 1 Von der Krankenkasse zu übermittelnde Angaben

Diese Felder füllt die Krankenkasse vorab aus: Name und Anschrift der Therapeutin oder des Therapeuten, Name und Anschrift der Kasse für die Rücksendung, eine interne Bearbeitungsnummer, die Chiffre der Patientin oder des Patienten sowie das Eingangsdatum des Antrags bei der Kasse.

Icon Zahl 2 Bericht TherapeutIn vom / Eingangsdatum GutachterIn

Die Gutachterin oder der Gutachter trägt hier im Format TTMMJJ das Datum des therapeutischen Berichts sowie das Datum ein, an dem der Gutachtenauftrag bei ihr oder ihm eingetroffen ist.

Icon Zahl 3 Gutachterliche Einschätzung: Erfüllung der Voraussetzungen

Es wird eingeschätzt, ob die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Krankenkasse nach Psychotherapie-Richtlinie und Psychotherapie-Vereinbarung als erfüllt oder nicht erfüllt anzusehen sind.

Icon Zahl 4 Für die KZT 1, KZT 2 oder LZT

Die Gutachterin oder der Gutachter gibt die beantragte Gesamtanzahl der Therapieeinheiten sowie die von ihr oder ihm befürwortete Anzahl an – getrennt nach Einzel- und/oder Gruppentherapie mit den entsprechenden GOPen. Andere als die beantragten GOPen können nicht befürwortet werden.

Icon Zahl 5 Für den Einbezug von Bezugspersonen

Analog zu Punkt 4: die beantragten und die befürworteten Einheiten für den Einbezug von Bezugspersonen mit den zugehörigen GOPen. Auch hier gilt: Nur die beantragten GOPen können befürwortet werden.

Icon Zahl 6 Begründung nur für TherapeutIn

Im Freitextfeld (oder auf einem Beiblatt) begründet die Gutachterin oder der Gutachter ihre oder seine Einschätzung inhaltlich für die Therapeutin oder den Therapeuten – unabhängig davon, ob befürwortet, teilbefürwortet oder nicht befürwortet wurde. Diese Begründung darf nicht an die Krankenkasse weitergeleitet werden.

Icon Zahl 7 Kurzbegründung für die Krankenkasse

Bei Nicht- oder Teilbefürwortung wählt die Gutachterin oder der Gutachter die für ihre oder seine Einschätzung maßgeblichen Punkte aus (Mehrfachauswahl möglich) und kann diese im Freitextfeld erläutern. Dabei ist die Schweigepflicht gegenüber der Krankenkasse sowie die besonders schützenswerte therapeutische Beziehung zu wahren.


Prozessbeschreibung PTV 5

Die unabhängige Gutachterin oder der unabhängige Gutachter erstellt mittels dem Formular PTV 5 das von der Krankenkasse angefragte Gutachten. PTV 5b bleibt bei der Gutachterin oder dem Gutachter, PTV 5c geht in einem beigefügten Freiumschlag an die Krankenkasse und PTV 5a geht an die Therapeutin oder den Therapeuten. Handelt es sich um ein Zweitgutachten, geht auch eine Kopie an die Vor-Gutachterin oder den Vor-Gutachter.


PTV 8 – Briefumschlag

Das PTV 8 ist ein speziell beschrifteter Briefumschlag, in dem die Therapeutin oder der Therapeut alle für das Gutachtenverfahren relevanten Unterlagen verschlossen an die Krankenkasse schickt. Dazu gehören das Formular PTV 2b, ein Bericht gemäß PTV 3 sowie gegebenenfalls ein Konsiliarbericht und ergänzende Befundberichte. Bei Zweitgutachten sind zusätzliche Unterlagen gemäß PTV 3 notwendig, bei Folgegutachten nach Zweitgutachten sind zusätzliche Unterlagen aus dem Zweitgutachtenverfahren beizufügen. Die Krankenkasse leitet den Umschlag dann ohne ihn zu öffnen an die Gutachterin oder den Gutachter weiter und ergänzt gegebenenfalls ergänzende Informationen zur Patientin oder dem Patient.

Icon Zahl 1 Chiffre PatientIn

Analog zu PTV 2: erster Buchstabe des Nachnamens plus Geburtsdatum im Format TTMMJJ – zur Pseudonymisierung der Unterlagen gegenüber der Gutachterin oder dem Gutachter.

Icon Zahl 2 Begutachtung einer

Angabe des beantragten Verfahrens (AP, ST, TP oder VT), der Altersgruppe (Erwachsene oder Kinder und Jugendliche, kurz „KiJu“) sowie des Settings (Einzel- oder Gruppenbehandlung/Kombinationsbehandlung). Die Krankenkasse leitet den Umschlag auf dieser Grundlage an eine passende Gutachterin oder einen passenden Gutachter weiter.

Icon Zahl 3 Antragsart

Einzutragen ist die Art des Antrags: KZT 1, KZT 2 oder LZT. Nur ein Feld kann ausgewählt werden.

Icon Zahl 4 Inhalt

Es wird bestätigt, dass alle erforderlichen Unterlagen gemäß Leitfaden PTV 3 vollständig enthalten sind. Vollständigkeit hilft, Rückfragen und Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden.

Icon Zahl 5 Erklärung TherapeutIn

Durch Unterschrift wird bestätigt, dass der beigelegte Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter vollständig und persönlich verfasst wurde. Der Bericht muss datiert und unterschrieben sein.


PTV 10 – Informationsblatt Ambulante Psychotherapie

Das PTV 10 ist kein Antragsformular, sondern ein allgemeines Informationsblatt für Patientinnen und Patienten. Es wird von der Therapeutin oder dem Therapeuten während der Psychotherapeutischen Sprechstunde an jede Versicherte und jeden Versicherten ausgehändigt. Das Blatt erklärt allgemein, wie ambulante Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung funktioniert – von der Sprechstunde über die probatorischen Sitzungen bis zum Antragsprozess. Es muss nicht ausgefüllt werden.


PTV 11 – Individuelle Patienteninformation

Das PTV 11 füllen die Therapeutin oder der Therapeut und die Patientin oder der Patient nach der Psychotherapeutischen Sprechstunde aus. Es enthält das individuelle Ergebnis der Sprechstunde für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten. PTV 11b bleibt bei der Therapeutin oder dem Therapeuten und PTV 11a geht an die Patientin oder den Patienten.

Icon Zahl 1 Datum oder Daten der letzten 50 Minuten der Sprechstunde

Eingetragen wird das Datum der Sprechstunde – entweder das Datum einer 50-minütigen Einheit oder die Daten zweier je 25-minütiger Sprechstunden, jeweils im Format TTMMJJ.

Icon Zahl 2 Ergebnis der Psychotherapeutischen Sprechstunde

Hier wird das Ergebnis der Sprechstunde als vorläufiger Befundbericht dokumentiert. Festgestellte Diagnosen oder Verdachtsdiagnosen werden als endständige ICD-10-GM-Codes angegeben, ergänzt um die Diagnosesicherheit (z. B. „V“ für Verdacht). Im Freitextfeld werden die Befunde in verständlicher Sprache erläutert – gerichtet an die Patientin oder den Patienten. Dort können auch relevante Zusatzinformationen für eine Weiterbehandlerin oder einen Weiterbehandler angegeben werden.

Icon Zahl 3 Empfehlungen zum weiteren Vorgehen

Die Therapeutin oder der Therapeut empfiehlt das weitere Vorgehen. Mehrfachauswahl ist möglich: ambulante Psychotherapie, Akutbehandlung, weitere ärztliche Abklärung (mit Angabe des Fachgebiets), Präventionsmaßnahme oder keine Maßnahme. Im Freitextfeld werden die Empfehlungen näher erläutert, zum Beispiel ob eine Gruppen- oder Einzeltherapie sinnvoll erscheint. Wird eine ambulante Psychotherapie empfohlen, muss außerdem in Punkt 4 angegeben werden, ob diese zeitnah erforderlich ist. Die Empfehlungen sollen auch mündlich besprochen werden.

Icon Zahl 4 Ihr nächster Termin

Kann die Behandlung in der eigenen Praxis durchgeführt werden, kann hier der nächste Termin eingetragen werden. Wenn eine Weitervermittlung nötig ist (z. B. weil kein eigener Therapieplatz verfügbar ist), wird „Weitervermittlung“ angegeben – und falls die Behandlung zeitnah erforderlich ist, muss auch „zeitnah erforderlich“ angekreuzt werden. Nur dann haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Terminvermittlung über die Terminservicestelle (Tel.: 116 117 | 116117.de). Im Freitextfeld sind in diesem Fall der Vermittlungscode sowie die Kontaktdaten der Terminservicestelle anzugeben. Das Freitextfeld kann auch für Hinweise zu Beratungsstellen oder anderen Versorgungsangeboten genutzt werden.

Icon Zahl 5 Erklärung PatientIn

Möchte die Patientin oder der Patient, dass eine Kopie der individuellen Information an die Hausarztpraxis oder eine andere mitbehandelnde ärztliche Praxis weitergegeben wird, werden hier die entsprechenden Kontaktdaten eingetragen und das Einverständnis mit Unterschrift bestätigt.


Muster des Formulars PTV 12

PTV 12 – Anzeige einer Akutbehandlung

Das PTV 12 wird von der Therapeutin oder dem Therapeuten ausgefüllt, um den Beginn einer Psychotherapeutischen Akutbehandlung bei der Krankenkasse anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens am Tag des Behandlungsbeginns erfolgen. PTV 12a geht an die Krankenkasse, PTV 12b bleibt bei der Therapeutin oder dem Therapeuten.

Icon Zahl 1 Akutbehandlung für / Beginn am

Angabe, ob die Akutbehandlung bei einer erwachsenen Person oder bei einem Kind oder Jugendlichen durchgeführt wird. Bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (oder bei Erwachsenen mit Intelligenzminderung, sofern die Diagnose F70–F79 unter Punkt 2 angegeben ist) können zusätzliche Kontingente für den Einbezug von Bezugspersonen genutzt werden – maximal 6 × 25 Minuten oder 3 × 50 Minuten. Außerdem wird das Startdatum der Akutbehandlung im Format TTMMJJ eingetragen.

Icon Zahl 2 Diagnose(n)

Eingetragen werden die für die Akutbehandlung maßgeblichen Diagnosen als endständige ICD-10-GM-Codes mit Angabe der Diagnosesicherheit (z. B. „G“ für gesichert). Bei Erwachsenen mit Intelligenzminderung muss die entsprechende Diagnose (F70–F79) hier ausdrücklich angegeben werden, wenn Bezugspersonenkontingente genutzt werden sollen.

Icon Zahl 3 Weitere Angaben zum bisherigen Behandlungsverlauf

Für die Akutbehandlung müssen mehrere Voraussetzungen bestätigt werden: erstens, dass die Versicherte oder der Versicherte in den letzten sechs Monaten nicht bereits bei derselben Therapeutin oder demselben Therapeuten behandelt wurde (eine frühere Akutbehandlung ist nur im fachlich gut begründeten Ausnahmefall möglich). Zweitens wird angegeben, ob eine Psychotherapeutische Sprechstunde stattgefunden hat – diese ist grundsätzlich vorgeschrieben, auch wenn sie in einer anderen Praxis erfolgt sein kann. Wenn ja, wird das entsprechende Datum eingetragen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Person mit einer Diagnose nach § 27 Psychotherapie-Richtlinie aus stationärer oder rehabilitativer Behandlung entlassen wurde – dies kann durch Ankreuzen des entsprechenden Felds bestätigt werden.


Muster 7 – Überweisung zur somatischen Abklärung

Das Muster 7 wird von der Therapeutin oder dem Therapeuten ausgestellt und dient als Überweisung an eine Konsiliarärztin oder einen Konsiliararzt zur körperlichen (somatischen) Abklärung, bevor eine Psychotherapie begonnen wird. Auf dem Formular werden die bisher festgestellten Diagnosen sowie die Indikation für die geplante Psychotherapie angegeben. Idealerweise sollte die Überweisung bereits im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde ausgestellt werden, wenn eine weitere Behandlung absehbar ist. Die Psychotherapie-Richtlinie sieht vor, dass der Konsiliarbericht spätestens nach den probatorischen Sitzungen vorliegen soll – eine Akutbehandlung kann jedoch auch begonnen werden, wenn der Konsiliarbericht noch aussteht, sofern er zeitnah eingeholt wird. Für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist ein Konsiliarbericht nicht verpflichtend. In einem zusätzlichen Freitextfeld können weitere Informationen für die Konsiliarärztin oder den Konsiliararzt angegeben werden, etwa bereits vorliegende Befunde oder konkrete Fragestellungen und Hinweise zur somatischen Abklärung.


Muster 22 – Konsiliarbericht

Das Muster 22 füllt die Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt (z. B. die Hausärztin oder der Hausarzt) aus, nachdem sie oder er die Versicherte oder den Versicherten auf Grundlage der Überweisung (Muster 7) untersucht hat. Der ausgefüllte Konsiliarbericht geht an die Therapeutin oder den Therapeuten zurück.

Icon Zahl 1 Auf Veranlassung von

Einzutragen sind Name, Arztnummer und Betriebsstättennummer der Therapeutin oder des Therapeuten, die oder der den Konsiliarbericht angefordert hat. Diese Angaben finden sich in der Regel auf dem Stempel der Überweisung (Muster 7).

Icon Zahl 2 Angaben zu folgenden Inhalten

Hier werden die relevanten medizinischen Informationen für die Therapeutin oder den Therapeuten – und ggf. für die Gutachterin oder den Gutachter – dokumentiert: aktuelle Beschwerden, eine stichwortartige Zusammenfassung der anamnestischen Daten sowie der somatische Befund.

Icon Zahl 3 Psychiatrische bzw. kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung

Die Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt gibt an, ob eine psychiatrische oder kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung für erforderlich gehalten wird. Wenn ja, soll diese nach Möglichkeit direkt veranlasst werden.

Icon Zahl 4 Ärztliche Maßnahmen oder Untersuchungen

Sind ärztliche Untersuchungen oder ärztlich veranlasste Maßnahmen notwendig – etwa Arzneimittelverordnungen, Heilmittelverordnungen oder fachärztliche Überweisungen –, wird das hier vermerkt. Wenn möglich, werden diese Maßnahmen direkt eingeleitet.

Icon Zahl 5 Kontraindikationen für eine Psychotherapie

Falls auf Basis der unter Punkt 2 erhobenen Befunde aus ärztlicher Sicht Kontraindikationen gegen eine Psychotherapie bestehen, wird das hier durch Ankreuzen angegeben. Die Begründung erfolgt unter Punkt 2.

Icon Zahl 6 Ärztliche Mitbehandlung ist erforderlich

Wenn eine ärztliche Begleitbehandlung nötig ist, werden Art und Umfang hier angegeben – zum Beispiel die Art der Psychopharmaka oder anderer Arzneimittel mit Dosierungsangabe.


Prozessbeschreibung Muster 22 – Konsiliarbericht

Nachdem die Patientin oder der Patient mittels Muster 7 zu einer Konsiliarärztin oder einem Konsiliararzt (z. B. die Hausärztin oder der Hausarzt) überwiesen wurde und von dieser oder diesem untersucht wurde, füllt die Ärztin oder der Arzt das Muster 22 aus. Die Ärztin oder der Arzt schickt Muster 22a und 22b zurück an die Therapeutin oder den Therapeuten und Muster 22d an die Krankenkasse. Die Therapeutin oder der Therapeut behält 22a und schickt 22b in einem verschlossenen Briefumschlag PTV 8 an die Krankenkasse. Diese wiederum behält 22d und schickt 22b in dem Briefumschlag PTV 8 an die Gutachterin oder den Gutachter weiter.

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