Seit 01. April 2026 lehnen ÖGK, SVS und BVAEB Kostenerstattungsanträge ab, wenn die Honorarnote von einer Gesellschaft oder einem Verein ausgestellt wurde – und nicht von der Therapeutin oder dem Therapeuten persönlich. Seit 01. April 2026 lehnen ÖGK, SVS und BVAEB Kostenerstattungsanträge ab, wenn die Honorarnote von einer Gesellschaft oder einem Verein ausgestellt wurde – und nicht von der Therapeutin oder dem Therapeuten persönlich.

Kostenerstattung für Therapieleistungen: Warum Rechnungen von GmbH & OG ab April 2026 abgelehnt werden

Seit 01. April 2026 lehnen ÖGK, SVS und BVAEB Kostenerstattungsanträge ab, wenn die Honorarnote von einer Gesellschaft oder einem Verein ausgestellt wurde – und nicht von der Therapeutin oder dem Therapeuten persönlich.

Wenn du als Therapeutin oder Therapeut in einer Gruppenpraxis arbeitest, die als Gesellschaft oder Verein organisiert ist, hast du in den vergangenen Monaten wahrscheinlich bereits Info darüber erhalten, wie die Kostenerstattung für physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische und ergotherapeutische Leistungen künftig gehandhabt wird. Wir fassen die Infos kompakt für euch zusammen.


Die rechtliche Grundlage

Laut § 135 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist therapeutische Behandlung der ärztlichen Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung nur dann gleichgestellt, wenn:

  • die Leistung von einer freiberuflich tätigen Therapeutin/einem freiberuflich tätigen Therapeuten erbracht wird (alle berufsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein), und
  • die Honorarnote persönlich von der Therapeutin/dem Therapeuten im Rahmen dieser freiberuflichen Tätigkeit ausgestellt wird.

Was bedeutet das konkret?

MTD-Gesellschaften (GmbH, OG etc.) und Vereine erfüllen diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Honorarnoten, die im Namen und auf Rechnung einer solchen Gesellschaft oder eines Vereins ausgestellt werden, gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Krankenbehandlung.

Die Konsequenz: Reichen Versicherte solche Honorarnoten zur Kostenerstattung ein, müssen die Krankenversicherungsträger den Antrag ablehnen. Diese Rechtsauslegung wurde vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestätigt.


Ab wann gilt das?

Die Ablehnung betrifft Honorarnoten mit Leistungsdatum ab 01. April 2026. Gruppenpraxen wurden in den Monaten davor per Informationsschreiben informiert. Die Übergangsfrist wurde bewusst eingeräumt, um betroffenen Praxen Zeit zu geben, ihre Patientinnen und Patienten zu informieren.


Was sollten betroffene Praxen jetzt tun?

  1. PatientInnen informieren: Wer bisher Honorarnoten einer Gesellschaft oder eines Vereins zur Kostenerstattung eingereicht hat, kann das nur für Leistungen bis 31. März 2026 tun. 
  2. Rechnungslegung prüfen: Ob und wie eine Umstellung auf persönliche Rechnungslegung durch die einzelne Therapeutin/den einzelnen Therapeuten möglich ist, hängt von der jeweiligen Praxisstruktur, dem Gesellschaftsvertrag und steuerrechtlichen Überlegungen ab. Dazu empfiehlt sich die Beratung durch eine Steuerberatung oder Rechtsanwaltskanzlei mit Erfahrung im Gesundheitsbereich.
  3. Berufsverbände kontaktieren: Bei Fragen können die entsprechenden Berufsverbände Physio Austria, Ergotherapie Austria und logopädieaustria weiterhelfen. 

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